Pensionsansprüche und Nachversicherung

Pensionsansprüche und Nachversicherung

Wenn ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis freiwillig austritt, so entfallen die Pensionsansprüche. Stattdessen tritt eine Nachversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit im Beamtenverhältnis ein (vgl. § 8 SGB VI). Dies führt allerdings nicht selten zu erheblichen finanziellen Einbußen. Entgegenwirken kann das Altersgeld, das jedoch nicht in jedem Bundesland gezahlt wird. Das Altersgeld soll finanzielle Einbußen abschwächen bzw. ausgleichen.

Wo gibt es Altersgeld?

  • beim Bund
  • in Baden-Württemberg
  • in Hamburg
  • In Bremen
  • in Niedersachsen
  • in Hessen
  • in Sachsen

Wer kann Altersgeld beantragen?

  1. Beamte, die freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden
  2. Eine Mindestdauer im Beamtentum von 5 Jahren für Landesbeamte und 7 Jahren für Bundesbeamte (5 Jahre davon müssen im Bundesdienst absolviert worden sein)

Der Antrag auf Altersgeld muss vor dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erfolgen!

Wie hoch wird das Altersgeld ausfallen?

Das Altersgeld bezieht sich wie bei den Pensionsansprüchen auf die letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Dabei kommt es für jedes Jahr einer altersgeldfähigen Dienstzeit zu einer Anrechnung von 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens zu 71,75 Prozent.

Wann entfallen die Pensionsansprüche nicht?

Die Pensionsansprüche entfallen nicht bei einem vorübergehenden Ausscheiden aus dem Beamtentum. Auch ein Wechsel zu einem neuen Dienstherrn ist kein Grund für den Wegfall der Pensionsansprüche.

Wer ist für die Berechnung der künftigen Rente für den Beamten zuständig?

Um die Höhe der gesetzlichen Rente (Nachversicherung) bestimmen zu lassen, kann sich der Beamte an die deutsche Rentenversicherung wenden. Diese ist für die Berechnung der Rentenansprüche zuständig.

Muss das Entlassungsdatum vor dem 55. Lebensjahr gelegt werden?

In die gesetzliche Krankenversicherung kann auch vor dem 55. Lebensjahr gewechselt werden, wenn sich für den Beamten der Beschäftigungsstatus ändert. Dies kann eine Selbstständigkeit, eine Honorarbasis oder auch ein Angestelltenverhältnis sein. Hier würde dann die Nachversicherung greifen.

Wann werden Lehrer aus dem Beamtenverhältnis entlassen?

Verbeamtete Lehrer können nach dem jeweiligen Landes-Beamtengesetzes zum beantragten Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Oft sieht das Gesetz aber auch die Möglichkeit vor, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ende des Schuljahres zu legen. In reguläre Frist für die Entlassung nach der Antragstellung beträgt 3 Monate. Für eine frühere Entlassung besteht kein Anspruch, ist jedoch möglich.

Ist eine Rückkehr zum Beamtenstatus möglich?

Grundsätzlich gibt es eine Altersgrenze für eine Verbeamtung. In Bayern liegt diese beispielsweise bei 45 Jahren. Beamte, die also nach der Altersgrenze aus dem Beamtentum ausscheiden, haben es in der Regel sehr schwer, erneut verbeamtet zu werden. Zwar werden Kindererziehung und Wehrdienst bei den Zeiten berücksichtigt, allerdings reicht es oftmals für eine erneute Verbeamtung nicht aus.

Im Gegensatz zu einer Entlassung könnte eventuell auch eine Beurlaubung in Frage kommen. Dies sollte vorab geprüft werden, denn diese Möglichkeit kann weitaus attraktiver sein.

Versorgungsanspruch bei Kündigung des Beamtenverhältnisses

Ein Beamter verliert seinen Versorgungsanspruch, wenn dieser auf eigenem Antrag aus dem aktuellen Beamtenverhältnis entlassen wird. Er wird anschließend in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, sofern kein Altersgeld in Anspruch genommen wird.

Pensionsansprüche verfallen

Eine Gymnasiallehrerin ist seit 1989 im aktiven Dienst. Die letzten 8 Jahre war sie wegen Elternzeit beurlaubt, nun kümmert sie sich ein weiteres Jahr um ihren erkrankten Vater, weshalb sie weiterhin beurlaubt ist. Die Lehrerin strebt zum kommenden Schuljahr eine Kündigung ihrerseits an. Dies hat zur Folge, dass ihre Pensionsansprüche (Versorgungsanspruch) verfallen. Sie würde in der gesetzlichen Rente nachversichert werden. Allerdings kann eine Nachversicherung mit finanziellen Verlusten einhergehen.

Kann ein Pensionsanspruch weiterhin bestehen?

Ein Pensionsanspruch kann dann aufrechterhalten werden, wenn

  1. eine Tätigkeit in einem neuen hauptamtlichen Beamtenverhältnis stattfindet
  2. eine beamtengleiche Tätigkeit in einem EU-Land aufgenommen wird

Eine Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit an einer pädagogischen Einrichtung reicht nicht aus.

Staatliche Einrichtungen im EU-Ausland

Ein Lehrauftrag an einer staatlichen Einrichtung in einem EU-Land reicht beispielsweise nicht aus, um ein Pensionsanspruch weiterhin aufrechtzuerhalten. Es muss vielmehr eine beamtengleiche Tätigkeit aufgenommen werden. Erst dann kann ein Versorgungsanspruch weiterhin bestehen.

Aktueller Pensionseintritt und Abschläge

Beamtinnen und Beamte können aktuell mit Erreichen des 63. Lebensjahres in Pension gehen. Dazu müssen sie einen Antrag einreichen. Allerdings müssen sie in der Regel Abschläge auf die Versorgungsbezüge in Kauf nehmen, denn die Regelaltersgrenze für Beamte wurde wie bei der gesetzlichen Rente von 65 auf 67 Jahren angehoben. Sofern jedoch 45 Dienstjahre erreicht worden sind, kann auch abschlagsfrei in den Ruhestand ab dem 65. Lebensjahr gegangen werden.

Beamte, die Abschläge zahlen müssen, müssen sich auf 14,4 % bei Eintritt in die Pension mit 63 Jahren einstellen (4 Jahre x 3,6 %). Bei schwerbehinderten Beamten sieht das anders aus. Sie können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Aber auch hier wird die Altersgrenze angehoben. Bis zum Jahr 2025 soll diese schrittweise das 62. Lebensjahr erreicht haben. Der Abschlag beträgt in diesem Fall jährlich 3,6 %, höchstens jedoch 10,8 %.

Wer verdient wie viel in Deutschland? Ein Gehaltsvergleich.

Wer verdient wie viel in Deutschland? Ein Gehaltsvergleich.

Das nicht jeder gleich viel Gehalt erhält, ist kein Geheimnis. Doch was verdient ein Mitarbeiter in der Finanzbranche oder ein Angestellter im Handel? Was verdienen Lehrer und was Polizeibeamte? Ein Gehaltsvergleich gibt Aufschluss. Bemerkenswert ist, dass selbst Beamte weniger als Beschäftigte in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst in den gängigen Tarifverträgen wie TVöD und TV-L verdienen können.

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Unentschuldigtes Fehlen im Beamtentum: Welche Konsequenzen drohen?

Das unentschuldigte Fehlen im Beamtentum kann in vielen Varianten auftreten. Oftmals entpuppt sich das Fehlen des Beamten als Streitfrage zwischen Dienstherrn und Staatsdiener. Ist der dienstlichen Weisung Folge zu leisten? Handelt es sich beispielsweise um einen rechtmäßigen Streik oder handelt es sich bereits um ein Fernbleiben vom Dienst? Steckt eine ernstzunehmende Krankheit wie Alkoholismus oder Depressionen hinter dem Fernbleiben? Wie man bereits ahnt, müssen dienstrechtliche Konsequenzen bei einem Fernbleiben vom Dienst individuell nach Fallkonstellation entschieden werden.

Besoldung fällt bei unerlaubtem Fehlen weg

Nach dem Besoldungsrecht fällt die Besoldung bei unentschuldigtem und unerlaubtem Fehlen vom Dienst weg. Bei einem Beamtenanwärter, der in seiner Unterrichtszeit beispielsweise wegen Kopfschmerzen die letzten drei Stunden nicht anwesend ist und sich aber beim Dienstherrn nicht ordnungsgemäß abmeldet, der kann mit einer Kürzung seiner Anwärterbezüge rechnen. Das Gleiche ist bei aktiven Beamten anzuwenden. Beamte, die für den Dienstherrn grundlos fehlen, erhalten für diesen Zeitraum keine Dienstbezüge. Zudem kann das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden.

Wann liegt ein unerlaubtes Fernbleiben vor?

Gemäß dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 51.01.2007, 2 A 3/05) liegt ein unerlaubtes Fehlen vom Dienst dann vor, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt dienstfähig ist. Dienstunfähig ist dann ein Beamter, wenn er wegen seines geistigen und körperlichen Zustands nicht im Stande ist, seine ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Bei einer Dienstunfähigkeit ist der Beamte von der Dienstleistungspflicht entbunden. Personalärztliche und amtsärztliche Beurteilungen werden in der Regel höher bewertet als privatärztliche Beurteilungen. Der Dienstherr kann dem Beamten dazu auffordern, bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit mitzuwirken. Diese muss infolge einer Krankheit nachgewiesen werden (§ 73 I 2 BBG). Sollte der Beamte unentschuldigt fehlen und dem Dienstherrn mitteilen, er sei erkrankt, legt diesem aber keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor, so kann der Dienstherr auf seine Dienstfähigkeit schließen. Dies bedeutet, dass der Beamte trotz Krankmeldung (ohne ärztliche Bescheinigung) im Nachhinein als dienstfähig eingestuft werden kann. Die Feststellung der Dienstfähigkeit gilt als dann bewiesen, wenn der Beamte bewusst seine Feststellung des Gesundheitszustandes verhindert (BVerwG, NVwZ-RR 1998, 574; BVerwGE 111, 246 [248f.] = NVwZ 2001, 436).

Beachte: Ein unerlaubtes bzw. unentschuldigtes Fehlen geht grundsätzlich mit einer Verletzung der Dienstleistungspflicht einher (§§ 73 I 1, 77 I 1 BBG)!

Was tun bei Aufforderung zur Dienstaufnahme durch den Dienstherrn?

Wenn der Dienstherr den Beamten zur Dienstaufnahme auffordert, so hat der Beamte drei Möglichkeiten:

  1. Er kommt der Aufforderung nach.
  2. Er legt dem Dienstherrn eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor.
  3. Er stellt beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs 1 S 2 VwGO.

Wichtig: Bis zu einer Entscheidung bleibt der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet.

Weiterzahlung der Bezüge bei Fehlen ohne Genehmigung

Eine Weiterzahlung der Bezüge ist bei einem unentschuldigten Fehlen nur dann möglich, wenn der Beamte bei einer aktuellen Erkrankung und unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fristen des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes und Bundesbesoldungsgesetzes eine ärztliche Bescheinigung nachweisen kann.

Merke: Der Nachweis der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit liegt nicht im Interesse des Dienstherrn, sondern des Beamten. Denn dieser erbittet eine Weiterzahlung der Bezüge.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so muss der Beamte beweisen können, dass er im Zeitraum seines unentschuldigten Fehlens tatsächlich körperlich und geistig nicht in der Lage war, sein Amt auszuüben. Fehlt ein Beweis, beispielsweise in Form eines ärztlichen Attestes, so kann davon ausgegangen werden, dass keine Dienstunfähigkeit vorlag.

Welche Konsequenzen drohen bei einem unentschuldigtem Fehlen?

Bei einem Fehlen ohne Genehmigung können dem Beamten je nach Fallkonstellation und Dauer des Fehlens folgende Strafen drohen:

  1. Bezüge werden für den unentschuldigten Zeitraum nicht gezahlt.
  2. Es wird ein förmlicher Verweis ausgesprochen.
  3. Es kommt zu einem Disziplinarverfahren mit möglicher Disziplinarmaßnahme.
  4. Der Beamtenstatus wird widerrufen (Disziplinarmaßnahme).
  5. Der Beamte wird aus dem Dienst entfernt (Disziplinarklage wird eingereicht, Beamter wird informiert).

Praxisbeispiel: Wegen Alkoholismus nicht zum Dienst erschienen – Krankheit oder Disziplinarmaßnahme?

Nehmen wir an, ein Beamter mit der Besoldungsgruppe A 13, verheiratet mit zwei Kindern, ist im Beamtentum bereits seit 26 Jahren tätig. Im Laufe der Zeit versinkt er wegen anhaltenden persönlichen Problemen im Alkoholismus. Er bleibt dem Dienst für vier Tage unentschuldigt fern. Am fünften Tag reicht er dem Dienstherrn eine Liegebescheinigung des Krankenhauses ein, indem er während der unentschuldigten Tage entgiftet wurde. Welche Konsequenzen könnten ihm drohen?

  1. Dem Beamten könnte wegen seines Alkoholismus, was als Krankheit anerkannt ist, eine frühzeitige Pensionierung drohen.
  2. Der Dienstherr kann eine Therapie vorschlagen. Der Beamte bleibt weiterhin im Dienst.
  3. Rückfälle nach einer Therapie können Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen.

Merke: Der Dienstherr hat die Pflicht, die Dienstfähigkeit des Beamten zu erhalten.

Dies bedeutet, dass der Dienstherr vor einer möglichen frühzeitigen Pensionierung den Beamten eine Therapie vorschlagen wird. Willigt dieser ein, so kann er zumeist im Dienst bleiben. Willigt er nicht ein, so kann er in den Ruhestand versetzt werden.

Wichtige Urteile zum Thema Alkohol und Dienstunfähigkeit

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Zahlen Politiker Steuern? Was verdienen Politiker?

Dass Politiker nicht wenig verdienen, war sicherlich bereits fast jedem klar. Aber dass sie auch weitere hohe Zusatzleistungen erhalten können, blieb bisher vielen unbekannt. Was verdienen Politiker eigentlich und warum sind einige Komponenten von der Steuer befreit? Ein Überblick.

Wie viele Abgeordnete sitzen aktuell im Deutschen Bundestag?

Der Deutsche Bundestag hat aktuell 709 Abgeordnete. Sie werden alle vier Jahre von den Bürgern im Rahmen der Bundestagswahl gewählt. In Deutschland kann jeder, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und 18 Jahre alt ist, Bundestagsabgeordneter werden.

Deutscher Bundestag Berlin

Warum erhalten Abgeordnete kein Gehalt?

Abgeordnete, die zu den Politikern gehören, erhalten für ihre Arbeit Geld, die sogenannte Diät. Diese Bezeichnung ist ein wenig irreführend, denn mit Diät verbinden die meisten von uns eher ein Fasten, um Gewicht zu reduzieren. Reduzieren und Fasten steht bei Politikern aber nicht sonderlich hoch im Kurs, denn neben ihrer schon üppigen Diät dürfen sie auch Nebentätigkeiten ausüben und erhalten obendrein noch saftige Zulagen. Da fragt sich der Laie zurecht, warum heißt das Gehalt von Politikern eigentlich Diät und nicht Überfluss?

Ganz einfach: Der Begriff Diät leitet sich aus dem Lateinischen dies für Tag ab. Im Mittellateinischen wurde daraus dieta, der Tagelohn, gebildet. Im Französischen entwickelt sich dann die Bezeichnung diète für die tagende Versammlung. Seit 1906 wurde in Deutschland der Begriff Diät für das Politikergehalt eingesetzt.

Was verdienen Politiker?

Laut dem Deutschen Bundestag beträgt die Abgeordnetenentschädigung seit dem 1. Juli 2019 monatlich 10.083,47 Euro (Quelle: bundestag.de). 2020 wurde die automatische Anhebung der Diät ausgesetzt. Damit gingen den Politikern 2,6 Prozent verloren. Die automatische Anhebung richtet sich stets nach der Lohnentwicklung des Vorjahres (Quelle: aerzteblatt.de). 2021 soll die Abgeordnetenentschädigung erstmals um 0,7 % auf 10.012,89 Euro ab dem 01.07.2021 sinken. Die Diät ist nicht steuerfrei.

Von 600 DM auf 10.012,89 Euro

Die Diät der Abgeordneten war jedoch nicht immer so fett. Zwischen 1949 und 1951, also in den Aufbaujahren, betrug sie gerade einmal 600 DM pro Monat, stieg dann bis 1975 auf 3.850 DM an. Deutschland hatte sich wirtschaftlich erholt. Anscheinend ging es dem Land so gut, dass innerhalb eines Jahres die Diät nahezu verdoppelt werden konnte. Lag sie 1977 noch bei den besagten 3.850 DM, stieg sie im selben Jahr auf 7.500 DM an. 1992 wurde dann bereits – sicherlich durch die anstrengende Eingliederung der DDR in die Bundesrepublik geschuldet – die 10.000-DM-Marke geknackt. Die Diät betrug 1992 bis 1995 10.366 DM, stieg kontinuierlich bis zum Jahr 2001 auf 13.200 DM an. Dann wurde der Euro eingeführt und die Diät auf 6.749 Euro angepasst. Die 10.000 Euro-Marke knackte die Diät erstmals am 01.07.2019 mit 10.083,45 Euro. 2021 soll sie auf 10.012,89 Euro erstmals seit der Geschichte reduziert werden. Aber wie gesagt, die Diät wird ihren Namen keine Ehre machen, denn das Politikergehalt wird sicherlich nicht ewig sinken.

Welche zusätzlichen Entgelte erhalten Politiker?

Abgeordnete können neben ihrer Diät, weitere finanzielle Komponenten erhalten. Dazu gehören mitunter:

Geld- und Sachleistungen in Höhe von 12.000 Euro pro Jahr

Abgeordnete erhalten ein separates Konto für Sachleistungen für die Büroausstattung von der Bundestagsverwaltung. Sämtliche Ausgaben wie unter anderem Laptops, Kopierer, Faxgerät, Druckerpapier, Mobiltelefone und Mobilfunkverträge werden einzeln abgerechnet und von dem Betrag abgerechnet. (Quelle: bundestag.de)

Kostenpauschale von monatlich 4.418,09 Euro

Die Kostenpauschale in Höhe von 4.418,09 Euro pro Monat dient in erster Linie zur Bezahlung von Wahlkreisbüros, Inventar, Literatur, Mehraufwendungen, Verpflegung und Übernachtung, Reisen, Einladungen und Wahlkreisbetreuung. Der Betrag wird steuerfrei gezahlt, da er lediglich der Erstattung von Aufwendungen dient und kein Einkommen in dem Sinne darstellt. Ebenso ist die Kostenpauschale nicht pfändbar, kann aber gekürzt werden, wenn der Politiker beispielsweise bei namentliche Abstimmungen fehlt (Quelle: § 14 AbgG). Dann werden ihm 100 Euro abgezogen. Da der Politiker jedoch keine Rechenschaft über die Verwendung der Kostenpauschale ablegen muss, kann er diese theoretisch gesehen auch zweckentfremden. Politiker, die wenige Ausgaben haben, können die Kostenpauschale sozusagen auch als zweites Einkomme ansehen, auch wenn sie dies gesetzlich gesehen ncht ist.

22.795 Euro pro Monat für Mitarbeiter

Jeder Abgeordnete hat das Recht, Mitarbeiter zu beschäftigten. Dafür stellt ihm der Bundestag pro Monat 22.795 Euro zur Verfügung. Einzige Bedingung ist, dass die Mitarbeiter weder mit dem Politiker verwandt, noch verschwägert oder anderweitig liiert sind (Quelle: bundestag.de)

1. Klasse für Fahrten mit der Deutschen Bahn

Abgeordnete dürfen alle staatlichen Verkehrsmittel kostenfrei nutzen. Dies ist in § 48 Abs. 3 Satz 2 GG verankert. Seit 2012 erhalten Politiker zudem eine Netzkarte von der Deutschen Bahn, die es ihnen erlaubt, in der 1. Klasse kostenfrei zu reisen. Dazu existiert § 16 AbgG.

Nebentätigkeiten werden nicht auf die Diät angerechnet

Politiker dürfen neben ihrem Amt auch nebenberuflich tätig sein, wie beispielsweise in Aufsichtsräten. Es besteht dabei eine Anzeigepflicht beim Bundestagspräsident. Trotz Nebeneinkunft werden die Diäten nicht gekürzt. Seit der Transparenzregelung EEnde 2005 und einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2007 müssen alle Nebentätigkeiten offengelegt werden.

Funktionszulagen in unbestimmter Höhe

In § 52 Abs. 2, a AbgG ist von einer Funktionsleistung die Rede, die ein Abgeordneter erhalten kann. Es wird jedoch nicht bestimmt, in welcher Höhe diese Zulage fließen kann.

Keine Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge

Abgeordnete zahlen keine Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung und haben demnach auch keinen Anspruch auf Leistung. Allerdings werden sie ähnlich dem Pensionsmodell der Beamten versichert. Sie können sozusagen mit den Beamten gleichgestellt werden. Im Falle einer Beendigung ihrer Politikerlaufbahn erhalten Abgeordnete ein Übergangsgeld, das zur Wiedereingliederung in den früheren Beruf dienen soll. Die Höhe beträgt aktuell 9.541,74 Euro pro Monat für jedes Jahr im Bundestag für maximal 18 Jahre.

Wie viel verdienen Politiker in den Landesparlamenten?

Politiker in den Parlamenten der Bundesländer erhalten ebenso eine Abgeordnetenentschädigung, die jedoch den Regelungen des entsprechenden Bundeslandes unterliegt.

Erschwerniszulagen

Erschwerniszulagen können Arbeitnehmer und Beamte erhalten, wenn die Tätigkeit selbst oder die äußeren Umstände und Arbeitsbedingungen außergewöhnlich erschwert sind.

Dazu zählen:

1. Tätigkeiten mit besonderer Aussetzung einer Gefährdung
2. Tätigkeiten mit extremer Hitzeeinwirkung, die nicht durch das Klima bedingt ist
3. Tätigkeiten mit besonders starker Belastung von Schmutz und Staub
4. Tätigkeiten mit besonders starker Strahlenexposition
5. Tätigkeiten mit anderweitigen erschwerten Umständen

Erschwerniszulagen für Beamte

Die Erschwerniszulagen für Beamte sind in der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) geregelt. Dabei haben Bund und Länder eigene Verordnungen. Die Erschwerniszulagen sind im Beamtentum ein Oberbegriff für verschiedene Zulagen, die gemäß § 1 Abschnitt 1 bei “besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes” gezahlt werden. Durch die Zulage wird demnach eine besonders schwere Tätigkeit abgegolten.

Welche Zulagen gehören bei Beamten zu den Erschwerniszulagen?

  1. Einzeln abzugeltende Erschwernisse – Abschnitt 2
    1. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
    2. Zulage für Tauchertätigkeit
    3. Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
    4. Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern;
    5. Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
  2. Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten – Abschnitt 3
  3. Zulagen in festen Monatsbeträgen – Abschnitt 4
    1. § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
    2. § 22 Zulage für besondere Einsätze
    3. § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
    4. § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
    5. § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
    6. § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
    7. § 23e Zulage für Minentaucher
    8. § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
    9. § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
    10. § 23h Zulage für Fallschirmspringer
    11. § 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
    12. § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
    13. § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
    14. § 23l Zulage für Bergführer
    15. § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
    16. § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
    17. § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
    18. § 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
    19. § 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung
    20. § 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien

Erschwerniszulagen für Arbeitnehmer

Erschwerniszulagen für Arbeitnehmer sind lohnsteuer- (§ 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR) und sozialversicherungspflichtig (§ 14 SGB IV). Sie gelten als Arbeitsentgelt.