Beamte sind grundsätzlich durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, da ihnen Versorgungsanwartschaften seitens des Dienstherrn gewährleistet wird, was zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 V GG) gehört. Darunter fällt auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung („Alimentation“). Dies entspricht einem Fürsorgeprinzip, wodurch der Dienstherr dem Beamten auch bei Eintritt in den Ruhestand einen angemessenen Lebensunterhalt zusichert, sprich eine Pension. Eine Zahlung in die Rentenkasse ist somit für Beamte nicht notwendig. Allerdings gibt es auch Sonderfälle.
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Sollen Beamte Rentenversicherungsbeiträge zahlen?
Seit Längerem wird über die Integration der Beamten in die Rentenkasse debattiert. Ist es überhaupt möglich, dass Beamte in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen? Einige Experten befürworten diesen Vorschlag und halten ihn auch für umsetzbar, andere hingegen lehnen ihn komplett ab. Zu kompliziert, zu aufwendig und zu teuer, heißt es.
Im Prinzip stellt die Beamtenversorgung eine Vollversorgung dar, die gesetzliche Rente hingegen eine Sozialrente, die als Grundversorgung anberaumt ist. Glaubt man nun den befürwortenden Experten, so wäre eine Umstellung und Integration der Beamten in die gesetzliche Rente möglich, wenn – und jetzt kommt die Bedingung – der Dienstherr bereit ist, die Differenz zwischen der gesetzlichen Rente, also der Grundversorgung zur Pension, der Vollversorgung zu übernehmen. Nach aktueller Lage der Verfassung ist es wichtig, dass der Anspruch gegen den Dienstherrn auf Ausgleichung der Differenz beibehalten werden muss.
Im Rahmen dieses Zusammenhangs hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 1988 in einer Rechtsentscheidung ausgeführt, dass die Verpflichtung der Alimentation durch den Dienstherrn unabdingbar und wegen ihrer besonderen Rechtsstruktur auch nicht teilbar ist. Auf Grundlage der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist eine Überleitung der Beamtenbesoldung, des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung in andere Leistungen anderer Qualität nicht möglich. Zu diesen Leistungen können Sozialversicherungsleistungen, Fürsorgehilfen und Leistungslöhne gehören. Auch ist eine teilweise Überleitung nicht möglich. Ebenso ist eine Entziehung der Bestandteile der einzelnen Besoldung oder Pension aus dem Gewährleistungsbereich gemäß Artikel 33 V GG nicht möglich. Alle Bestandteile müssen vom Dienstherrn selbst gewährt werden.
Ist eine Eingliederung für Beamte in die Rentenkasse möglich?
Bei einer Eingliederung in die gesetzliche Rentenversicherung müsste der Versorgungsanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn bestehen bleiben, um der Rechtsentscheidung des BVerfG im Jahr 1988 und der gesetzlichen Lage gerecht zu werden. Der Anspruch der Zahlungen, die vom Dienstherrn getragen werden müssen, könnten regelmäßig durch einen Träger wie die gesetzliche Rentenversicherung oder einer Zusatzversorgung erfüllt werden. Allerdings müsste hier bei einem Ausfall der Dienstherr einspringen, er müsste sozusagen für sämtliche Zahlungsausfälle bürgen. Die Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Versorgung, sprich die Pension, vom “Dienstherrn selbst gewährt werden” muss, bezieht sich – wenn man hier dem tatsächlichen Wortlaut folgt – auf die Gewährung der Versorgungsleistung, jedoch nicht auf die Auszahlung. Die Auszahlung kann somit also auch durch eine andere Institution oder Stelle erfolgen, in dem Fall also auch durch die Rentenkasse.
Fazit: Eingliederung in die gesetzliche Rentenversicherung dürfte verfassungsrechtlich zulässig sein
Eine Eingliederung der Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung dürfte – wenn man die obigen beschriebenen Aspekte heranzieht – grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn – und jetzt kommt wieder die Bedingung – der Anspruch auf die Versorgung gegen den Dienstherrn parallel, sprich hilfsweise bestehen bleibt. Allerdings bleibt bisher eine gewisse Unsicherheit bestehen, da das Bundesverfassungsgericht in der Frage nach der Eingliederung der Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung unter Beibehaltung der Ansprüche auf Versorgung gegen den Dienstherrn noch nicht ausdrücklich entschieden hat. Zudem fehlt bisher eine breite fundierte Meinung in der Literatur.