Pension – Aktuelle Altersvorsorge für Beamte

Schon lange wird die Frage erörtert, ob Rentner oder Pensionäre mehr Geld erhalten. In der Regel erhalten Beamte mehr Pension als Rentner, da sie ein anderes Altersvorsorgesystem besitzen als gesetzlich Versicherte. Dass Beamte nichts für ihre Pension einzahlen, ist ein Vorurteil. Auch sie müssen einzahlen. Und zwar in einen Vorsorgefonds. Jeden Monat gehen 0,2 Prozentpunkte ihres Grundgehalts in den Vorsorgefonds. Dieser wird renditestark angelegt (zumindest ist eine hohe Rendite erwünscht) und beim Eintritt in die Pension des Beamten monatlich ausgeschüttet. Bei den gesetzlich Versicherten ist dies anders. Hier werden 18,7 Prozent des Arbeitslohnes als Rentenbeitrag fällig. Dieser wird dann bei der Deutschen Rentenversicherung gewinnbringend angelegt. Im Jahr 2013 erzielte gemäß den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die Deutsche Rentenversicherung 3 Prozent Rendite.

Inhaltsverzeichnis

Beamtenpension bei Versorgungsempfängern – Was ist zu beachten?

Das Alter bringt Vor- und Nachteile mit sich, auf manche Dinge freut man sich, auf manche nicht. Nicht mehr arbeiten zu müssen, darauf freuen sich garantiert viele Menschen, aber wie sieht es dann mit der Rente bzw. Pension aus? Das Rentenalter ist nun auf 67 Jahre erhöht worden. So wurden im Dienstrechts- Neuordungsgesetz ebenfalls Abstriche gemacht und neue Altersgrenzen vorgesehen, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auch.

Bis jetzt durften Beamte mit 65 Jahren regulär und ohne Abschläge in den Ruhestand wechseln. Nun ist die sogenannte Regelaltersgrenze für Beamte ebenso geregelt worden. Das Renteneintrittsalter ist nun abhängig vom Geburtsjahr des Beamten. Alle Beamten, die 1947 oder später geboren worden sind, dürfen erst später in Pension gehen. Verschont von dieser Regelung blieben bis auf Ausnahmefällen nur Beamte, die bereits ihren 61. Geburtstag vollendet haben.

Konkret: Eine abschlagsfreie Beamtenpension erhält der Beamte nicht mehr mit seinem 65. Geburtstag, sondern einen ganzen Monat später, also nach seinem 65. Geburtstag. Ist der Beamte erst nach 1948 geboren, muss er sogar zwei Monate länger warten, nach 1949 drei Monate länger und so wird fortlaufend weiter gerechnet. In diesem Rhythmus steigert sich die Altersgrenze für Beamte allmählich auf 67 Jahre. Begonnen wird 2012 und abgeschlossen sind die Änderungen dann im Jahr 2029.

Folgen: Diese neuen Regelungen haben nicht nur Auswirkungen auf das Rentenalter, sie betreffen auch andere Bereiche der Beamten. Möchte der Beamte früher in Rente gehen, zum Beispiel mit 63 oder 64 Jahren, dann werden seine Abschläge nicht unerheblich erhöht. Neu ist, dass Beamte wie Polizeibeamte, Beamte der Feuerwehr oder Beamte im Justizvollzugsdienst oder Verfassungsschutzbeamte des Jahrganges 1947 erstmals betroffen sind. Bis einschließlich des Jahrganges 1946 ist eine Pension noch ohne Abschläge möglich. Ist der Beamte Jahrgang 1964 geboren, dann gilt für ihn das Rentenalter von 67 Jahren.

Die besondere Altersgrenze

Bis jetzt besagte die alte Regelung, dass Polizeibeamte, Beamte der Feuerwehr, Beamte im Justizvollzugsdienst oder Verfassungsschutzbeamte eine gesonderte Regelung bezüglich der Pension hatten. Dies wurde nun teilweise abgeändert.

Ab 2012 wird die Altersgrenze schrittweise angehoben und zwar für fast alle Beamten. Ausgenommen sind nur Beamte, welche vor dem 01.01.1952 geboren worden sind. Diese dürfen auch weiterhin mit 60 Jahren wie vorher gehabt, in den Ruhestand treten. Zugrunde gelegt wird auch hier die genaue Altersgrenze.

Die meisten Beamten sind bei den jeweiligen Bundesländern beschäftigt. Diese haben unterschiedliche Regelungen zum Pensionseintritt getroffen. Eine einheitliche Regelung der Bundesländer gibt es demnach noch nicht. Einige Bundesländer haben für bestimmte Beamte auch Sonderregelungen erlassen, wie beispielsweise für Beamte im Schichtdienst.

Der Trost

Einen kleinen Trost gibt es dennoch, wer heute in etwa 60 Jahre ist, also Jahrgang 1948, kann wie bisher eine Alters- Übergangsregelung nutzen. Diese Übergangsregelung sieht vor, dass Beamte die vor dem 01.01.1949 geboren sind, noch keine höheren Abschläge hinnehmen müssen, wenn sie mit 63 Jahren in Frühpension gehen möchten. Für alle Beamten die später geboren sind, gelten dann die höheren Abschläge bei der Antragsaltersgrenze.

Keine Abschläge bei 45 ruhegehaltfähigen Dienstjahren

Es gibt auch eine Regelung, in der gar keine Abschläge bezahlt werden müssen. Sie lautet wie folgt: Wer in Zukunft 45 ruhegehaltsfähige Dienstjahre vorweisen kann, ist berechtigt mit dem 65.Lebensjahr in Pension zu gehen- ganz ohne Abschläge bei der Pension.

Wichtig: Zu diesen 45 Dienstjahren zählen auch Erziehungsjahre, Pflegezeiten von Angehörigen, Wehrdienst und die Zeiten des Dienstes im öffentlichen Dienst. Wer also diese Dienstjahre erreicht, darf sich freuen. Diese Regelung besagt aber nicht, dass der Beamten mit 45 Dienstjahren eine Berechtigung hat, ohne Abschläge vor dem 65. Lebensjahr in Pension zu gehen. Diese Faktoren beeinflussen die Pension

  • Dienstzeit
  • Rühegehaltsfähige
  • Ruhegehaltssatz
  • Zurechnungszeit
  • Versorgungsabschläge