Beamte, Amt, Funktionen

In den meisten Fällen wird der Begriff Amt in Zusammenhang für eine Behörde oder Teile einer Behörde genutzt, zum Beispiel Bundeskriminalamt, Sozialamt oder Bundeskanzleramt. In der deutschen Sprache hat der Begriff eine recht vielfältige Nutzung, wie man an Begriffen wie beispielsweise das Amt des Ministers oder Amtsleitung und Amtsanmaßung erkennen kann. Häufig wird demnach nach “Beamte Amt Funktionen” gesucht.

Laut Duden (Stand 2022) ergeben sich folgende Begriffserklärungen für das Amt:

  • offizielle Stellung (in Staat, Gemeinde, Kirche u.Ä.), die mit bestimmten Pflichten verbunden ist; Posten
  • Aufgabe, zu der sich jemand bereitgefunden hat; Obliegenheit, Verpflichtung
  • Behörde, Dienststelle
  • Gebäude, Raum, in dem ein Amt untergebracht ist
  • (veraltend) Telefonamt; Amtsleitung

Im Beamtenrecht gibt es keine einheitliche Definition des Begriffes Amt. Hier wird das Wort im jeweiligen Sinnzusammenhang (wie Beamte Amt Funktionen) definiert. Nachfolgend ein kurzer Überblick.

Synonyme für Beamte

Für Beamte gibt es auch Synonyme, die häufig gebraucht werden. Dazu gehören:

  • Staatsdiener
  • Funktionär
  • Bediensteter

Amt im statusrechtlichen Sinne

Die von der Funktion losgelöste Rechtsstellung des Beamten wird gekennzeichnet durch die Bezeichnung „Amt im statusrechtlichen Sinne“. Sie bezeichnet nicht die Funktion des Beamten, sondern nur seine Rechtsstellung. Dies ist erforderlich, wenn das Amt des Beamten laut §6 Abs.1 Nr.3-5 BBG eine Ernennung erfordert, damit es rechtskräftig wird. Diese Ernennung ist notwendig, denn sie regelt die Besoldung, die Laufbahn sowie die Amtsbezeichnung. Die Besoldungsgruppe wiederum regelt die Wertigkeit des Amtes sowie dessen Bedeutung und Wichtigkeit.

Konkret: Das Amt eines Kriminalkommissars ist statusrechtlich. Darüber wird eine besondere Rechtsstellung gegenüber dem Dienstherrn festgelegt. Diese lautet wie folgt:

  • Der Beamte muss angemessen seines Dienstgrades beschäftigt werden und darf keine Funktion ausüben, die unter dem Wert seiner Amtsbezeichnung liegt. Tritt eine besondere Situation ein, wie zum Beispiel eine Naturkatastrophe muss der Beamte trotz seiner Stellung auch anderweitige Aufgaben ausüben. Hier hat er nicht das Recht, diese zu verweigern.
  • Der Beamte muss aufgrund seiner Amtsbezeichnung und seiner damit verbundenen Stellung eine angemessene Besoldung erhalten. Diese Besoldung richtet sich nach seinem Status und nicht etwa nach der jeweiligen Tätigkeit.
  • § 81 BBG gibt vor, dass sich aufgrund des statusrechtlichen Amtes die Amtsbezeichnung ergibt. Um einem Beamten seinen Status zu entziehen, bedarf es gesonderter Vorschriften, wie beispielsweise ein Disziplinarverfahren. Wird der Beamte befördert, wechselt er die Laufbahngruppe oder wird er gar zurückgestuft, verändert sich auch das statusrechtliche Amt. Im Gegensatz dazu verändert sich das Amt nicht, wenn eine Versetzung angeordnet wird, eine Abordnung oder eine Umsetzung ansteht.

Amt im funktionellen Sinn

Der Sammelbegriff „Amt im funktionellen Sinne“ beschreibt den abgegrenzten Aufgabenkreis des Beamten.

1. Wenn man von einer Amtsstelle spricht, dann ist damit die Rechtsstellung des Beamten in einem bestimmten Aufgabenkreis in einer bestimmten Behörde gemeint. Beispiel: Der Regierungsinspektor im Bundesministerium des Innern hat den gleichen Aufgabenkreis wie eingegliederte Beamte auf Probe im Behördenaufbau oder auch Beamte auf Widerruf. Hierbei handelt es sich in allen Fällen um funktionelle Ämter.

2. Ein Dienstposten ist ein funktionelles Amt im konkreten Sinne. Hierbei handelt es sich um einen speziell übertragenen Aufgabenbereich nach dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.

Beispiel: Sachbearbeiter S. übernimmt einen bestimmten Aufgabenkreis im Haushaltsreferat im Bundesministerium des Innern. Hier hat der Beamte bestimmte Verhaltenspflichten einzuhalten. Ein Recht am Amt hat der Beamte in diesem Fall aber nicht und auch keinen Anspruch. Dieses konkrete Amt kann sich jederzeit durch Abordnung oder Umsetzung ändern.