Wie hoch ist die W1-Besoldung für Juniorprofessoren?

Das Grundgehalt von Juniorprofessoren oder eine Juniorprofessorinnen kann über weitere Bezüge wie Zulagen aufgestockt werden. Dabei verdienen Beamte mit W1-Besoldung im Süden deutlich mehr als im Rest des Landes, wie die nachfolgende Analyse zeigt.

BundeslandW1-Besoldung in € bis 30.11.2022
Bund5.046,69
Baden-Württemberg5.301,45
Bayern4.912,45
Berlin4.722,96
Brandenburg4.791,22
Bremen4.712,75
Hamburg4.749,43
Hessen4.657,41
Mecklenburg-Vorpommern4.639,30
Niedersachsen4.763,49
Nordrhein-Westfalen4.793,01
Rheinland-Pfalz4.971,83
Saarland4.691,60
Sachsen4.900,61
Sachsen-Anhalt4.775,96
Schleswig-Holstein4.749,95
Thüringen4.799,36
Bundesdurchschnitt ohne Bund4.808,30
Bundesdurchschnitt mit Bund4.822,32

Höchste W1-Besoldung zahlt Baden-Württemberg

Baden-Württemberg zahlt mit 5.301,45 Euro im Bundesvergleich die höchste W1-Besoldung, gefolgt von Bayern mit 4.912,45 Euro und Sachsen mit 4.900,61 Euro. Schlusslichter sind das Saarland mit 4.691,60 Euro, Hessen mit 4.657,41 Euro und Mecklenburg-Vorpommern mit 4.639,30 Euro. Der Bundesdurchschnitt liegt bei der W1-Besoldung ohne den Bund bei 4.808,30 Euro, mit dem Bund bei 4.822,32 Euro. Für Bundesbeamte wird eine Besoldung in Höhe von 5.046,69 Euro in der Besoldungsgruppe W1 gezahlt.

Zulagen sind zur Grundbesoldung möglich

Zusätzlich zum Grundgehalt können unterschiedliche Zulagen gezahlt werden, die sich nach der Erfahrungsstufe oder auch der Wettbewerbssituation richten können. Weitere Zulagen können aus eingeworbenen Drittmitteln für Forschung oder Lehre gewährt werden. Ebenfalls sind leistungsbezogene und funktionelle Zusatzbezüge möglich. Das Bundesland Baden-Württemberg steht im Bundesvergleich auf den ersten Rängen, wenn es um die Gewährung weiterer Besoldungskomponenten geht. Im Mittelfeld befinden sich Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und der Bund, die ihren W1-Juniorprofessoren einen Wettbewerbszuschlag gewähren. Schlusslicht ist das Saarland, das seinen Juniorprofessoren lediglich eine Forschungs- und Lehrzulage gewähren.

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