Klagen von Beamten

Die Anzahl der Klagen seitens der Beamten gegen den Dienstherrn hat sich verdoppelt. Beamte sind unzufrieden wie lange nicht mehr. Da Beamte keinen Arbeitgeber in dem Sinne haben, sondern einen Dienstherrn, haben sie im Streitfall einen großen Vorteil. Kommt es zu Uneinigkeiten, dann klagen sie nicht gegen eine Person als solches oder einen Geschäftsführer, sondern gegen den Staat, sprich die Bundesrepublik. Da dieser Weg der Klage anonym ist, kommt es dann im Arbeitsalltag nicht zu persönlichen Zwistigkeiten. Zurzeit steigt die Anzahl der Klagen rasant in die Höhe. Vielleicht mag obige Erklärung eine Begründung sein, vielleicht aber auch, dass das zuständige Dienstrecht wesentlich genauer formuliert ist, als das allgemeine Dienstrecht.

Für Bundesbeamte gelten zum Beispiel folgende Gesetze:

  • Bundesbeamtengesetz
  • Bundesbesoldungsgesetz
  • Beamtenversorgungsgesetz
  • Bundespersonalvertretungsgesetz
  • Bundeslaufbahnverordnung
  • Bundesdisziplinarverordnung

Inhaltsverzeichnis

Ärger mit dem Vorgesetzten führt oft zur Klage

Wenn man als Beamter mit einer Entscheidung des unmittelbaren Vorgesetzten nicht einverstanden ist, dann gibt es einen vorgeschriebenen Dienstweg gegen diese Entscheidung vorzugehen:

  • Zunächst legt man einen Widerspruch ein und lässt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren prüfen
  • wird der Widerspruch in diesem Verfahren nicht anerkannt oder erfolgt innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung, kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht klagen
  • hierbei ist eine Frist von einem Monat einzuhalten, welche einen Monat nach Zugang der Entscheidung beginnt
  • in einigen Bundesländern gibt es kein Widerspruchsverfahren mehr, hier können die Beamten sofort klagen, ohne diesen Weg einhalten zu müssen.

Allerdings muss nicht jeder Streit und jede Uneinigkeit vor Gericht ausgetragen werden. Zunächst kann man als betroffener Beamter auch eine innerdienstliche Rechtsbeihilfe in Anspruch nehmen. Die erste Beschwerde geht immer zuerst an den Personalrat. Eine weitere Möglichkeit für den Beamten ist, dass er eine Beschwerde bei seinem nächsthöheren Vorgesetzten einreichen kann. Die Vergangenheit belegt allerdings, dass auch diese Rechtsbeihilfewege meistens vor dem Verwaltungsgericht enden. Oftmals ist eine Versetzung der Grund für eine Klage. Bei einer Versetzung muss der Dienstherr eine Begründung angeben und auch die Belange des Beamten berücksichtigen. Da hier meist persönliche Gründe ausschlaggebend sind, ist die Versetzung vielfach eine Ermessensentscheidung. Wird die Versetzung nicht hingenommen, muss der Beamte zuerst einen Widerspruch einlegen. Dabei ist zu beachten, dass der Widerspruch allein keine aufschiebende Wirkung hat. Um die Versetzung zu verhindern, muss der Beamte eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung erwirken. Diese kann dann eine Versetzung verhindern. Hat der Beamte mit seinem Widerspruch keinen Erfolg, muss er klagen. Der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht hat keinen Anwaltszwang. Dieser besteht erst ab dem Oberverwaltungsgericht. Ratsam ist aber, schon ab dem ersten Gang einen Anwalt hinzuzuziehen.

Die häufigsten Klagen von Beamten

  • die Anfechtungsklage. Sie richtet direkt gegen eine erteilte Maßnahmen, wie zum Beispiel die erwähnte Versetzung. Die Anfechtungsklage hat zum Ziel, den erteilten Verwaltungsakt wieder aufzuheben.
  • die Verpflichtungsklage. Sie richtet sich gegen den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. Mit der Verpflichtungsklage wird in der Regel eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung erwirkt.
  • die Feststellungsklage. Sie wird angewandt, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen.
  • die Leistungsklage. Diese Klage hat zum Ziel, den Dienstherrn zu einer Leistung oder Unterlassung einer Leistung zu verurteilen.

Es gibt auch Klageformen, die nicht möglich sind, wie zum Beispiel eine Klage gegen amtsadressierte Weisungen, welche den Inhalt und Art und Weise der Dienstaufgabe näher bestimmen. Als Grund wird hier so definiert: hier wird die individuelle Rechtssphäre nicht verletzt. Das bedeutet konkret: der Dienstherr darf die Zuständigkeit ändern oder ein anderes Dienstzimmer zuteilen oder aber auch das monatliche Dienstpensum ändern.

Widerspruch gegen den obersten Dienstherrn

Beamte haben kein Streikrecht. Jedoch dürfen sie sich gegen Entscheidungen des obersten Dienstherrn erwehren. Dazu bedienen sie sich der Musterklagen. Dies kann der Fall sein, wenn zum Beispiel vom Gesetzgeber wichtige und allgemeine Rahmenbedingungen der Arbeit verändert werden. Als Beispiel wird hier angegeben: das Heraufsetzen der Altersgrenze oder das Absenken des Personalniveaus. Auch ein einzelner Beamter hat unter bestimmten Umständen das Recht einen, meist langwierigen, Klageweg einzugehen, falls er mit einer politischen Entscheidung nicht einverstanden ist. Dabei helfen dann vielfach auch Gewerkschaftsverbände, mit dem Ziel ein Musterverfahren einzuleiten. Damit sollen dann Klagewellen vermieden werden.

Musterklagen

Wird man als Beamter von einer Musterklage in Kenntnis gesetzt, ist es dennoch entscheidend, dass jeder betroffener Beamter einen Widerspruch einlegt. Als Beispiel: Der Beamtenbund, mit über 100.000 organisierten Beamten und Versorgungsempfängern, will von seinen Mitgliedern, dass ein Antrag auf Zahlung einer Amtsangemessenen Besoldung ab 2008 gestellt wird. Sie wollen damit berechtigte Ansprüche wahren. Dafür wird seitens des Beamtenbundes eine Musterklage vorbereitet. Fraglich bleibt, ob mit den Musterklagen das Streikrecht für alle Zeiten erledigt ist. Der Vorsitzende des Beamtenbundes (dbb) Peter Hessen beantwortet die Frage so: „So lange der Staat seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten nachkommt, kann man auf das Streikrecht verzichten.“ Tritt der Fall ein, dass der Staat dieser Pflicht nicht mehr oder nicht ausreichend nachkommen, bleibt die Frage offen, ob Musterklagen hier auf Dauer ausreichen werden.

Vor dem Bundesverfassungsgericht und vor Verwaltungsgerichten sind noch zahlreiche Musterklagen anhängig.