Versorgungsanspruch bei Kündigung des Beamtenverhältnisses

Ein Beamter verliert seinen Versorgungsanspruch, wenn dieser auf eigenem Antrag aus dem aktuellen Beamtenverhältnis entlassen wird. Er wird anschließend in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, sofern kein Altersgeld in Anspruch genommen wird.

Inhaltsverzeichnis

Pensionsansprüche verfallen

Eine Gymnasiallehrerin ist seit 1989 im aktiven Dienst. Die letzten 8 Jahre war sie wegen Elternzeit beurlaubt, nun kümmert sie sich ein weiteres Jahr um ihren erkrankten Vater, weshalb sie weiterhin beurlaubt ist. Die Lehrerin strebt zum kommenden Schuljahr eine Kündigung ihrerseits an. Dies hat zur Folge, dass ihre Pensionsansprüche (Versorgungsanspruch) verfallen. Sie würde in der gesetzlichen Rente nachversichert werden. Allerdings kann eine Nachversicherung mit finanziellen Verlusten einhergehen.

Kann ein Pensionsanspruch weiterhin bestehen?

Ein Pensionsanspruch kann dann aufrechterhalten werden, wenn

  1. eine Tätigkeit in einem neuen hauptamtlichen Beamtenverhältnis stattfindet
  2. eine beamtengleiche Tätigkeit in einem EU-Land aufgenommen wird

Eine Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit an einer pädagogischen Einrichtung reicht nicht aus.

Staatliche Einrichtungen im EU-Ausland

Ein Lehrauftrag an einer staatlichen Einrichtung in einem EU-Land reicht beispielsweise nicht aus, um ein Pensionsanspruch weiterhin aufrechtzuerhalten. Es muss vielmehr eine beamtengleiche Tätigkeit aufgenommen werden. Erst dann kann ein Versorgungsanspruch weiterhin bestehen.

Aktueller Pensionseintritt und Abschläge

Beamtinnen und Beamte können aktuell mit Erreichen des 63. Lebensjahres in Pension gehen. Dazu müssen sie einen Antrag einreichen. Allerdings müssen sie in der Regel Abschläge auf die Versorgungsbezüge in Kauf nehmen, denn die Regelaltersgrenze für Beamte wurde wie bei der gesetzlichen Rente von 65 auf 67 Jahren angehoben. Sofern jedoch 45 Dienstjahre erreicht worden sind, kann auch abschlagsfrei in den Ruhestand ab dem 65. Lebensjahr gegangen werden.

Beamte, die Abschläge zahlen müssen, müssen sich auf 14,4 % bei Eintritt in die Pension mit 63 Jahren einstellen (4 Jahre x 3,6 %). Bei schwerbehinderten Beamten sieht das anders aus. Sie können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Aber auch hier wird die Altersgrenze angehoben. Bis zum Jahr 2025 soll diese schrittweise das 62. Lebensjahr erreicht haben. Der Abschlag beträgt in diesem Fall jährlich 3,6 %, höchstens jedoch 10,8 %.