Versetzung eines Beamten

Eine Versetzung eines Beamten ist keine kurzfristige Übertragung in ein anderes Amt, sondern viel mehr eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Behörde oder auch einem anderen Dienstherrn. Auch bei einer Versetzung besteht die Fortdauer des Beamtenverhältnisses. Im Gesetz wird die Versetzung als eine organisationsrechtliche Versetzung definiert. Es ist auch möglich, dass eine Versetzung einen Laufbahnwechsel beinhaltet, allerdings ohne förmliche Ernennung. Siehe auch BVerwGE 65, 270,276.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet das Wort Versetzung?

Konkret bedeutet Versetzung:

Wird zum Beispiel ein Gerichtsvollzieher mit einer eigenständigen Laufbahn des mittleren Justizdienstes beim Amtsgericht Düsseldorf (weitere Urteile zur Versetzung) in den Innendienst des gleichen Amtsgerichtes versetzt, dann handelt es sich um eine Status ändernde Versetzung. Der Beamte gehört unverändert der Behörde an, jedoch einem anderen Amt mit einer anderen Laufbahn. Für diese Form der Versetzung ist ein Ortswechsel nicht erforderlich, es ist weiterhin keine Einweisung in eine andere Planstelle erforderlich und auch kein Wechsel der Amtsbezeichnung. Wird eine Behörde einfach nur von einem Ort an einen anderen verlegt, liegt keine Versetzung vor. In diesem Fall ist der Beamte rechtlich verpflichtet, seiner Behörde zu folgen. Im Grundsatz sind alle Beamten versetzbar, Ausnahmen bestehen nur bei Hochschullehrern, Mitgliedern der Rechnungshöfe, Personalratsmitgliedern und Gleichstellungsbeauftragten.


Wie erfolgt eine Versetzung?

Der Beamte kann auf zwei Wegen versetzt werden, hier unterscheidet man zwischen der Versetzung auf Antrag und der Versetzung wegen dienstlicher Bedürfnisse. Die Versetzung auf Antrag findet auf Wunsch des Beamten statt, die Versetzung wegen dienstlicher Bedürfnisse kann ohne Zustimmung des Beamten erfolgen. Die Versetzung wegen dienstlicher Bedürfnisse hat jederzeit Vorrang und jeder Beamte muss damit rechnen und eventuelle Unannehmlichkeiten eines Umzuges in Kauf nehmen. Ausschlaggebend ist hier auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, diese allerdings wird beschränkt. Wird der Beamte versetzt und hat beispielsweise mit gesundheitlichen Einschränkungen zu rechnen (Klima), dann muss der Dienstherr dies in jedem Fall berücksichtigen. Gründe die nicht an einer Versetzung hindern sind: ein Eigenheim am Wohnort oder die drohende Arbeitslosigkeit der Ehefrau.

Der Versetzung durch Anfechtung oder Widerspruch entgegentreten

Der Beamte hat die Möglichkeit den Verwaltungsakt der Versetzung in Form von Widerspruch oder einer Anfechtungsklage anzugreifen. Er muss sie somit nicht widerspruchslos hinnehmen. Eine aufschiebende Wirkung hat eine Klage allerdings nicht. Siehe § 126 Abs.3 Nr. 3 BRRG. Der Beamte kann um Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO m Verwaltungsgericht ersuchen. Für die Versetzung wird in der Regel eine Versetzungsverfügung erlassen, diese erfolgt meist schriftlich, ist aber nicht notwendig. Erfolgt die Verfügung schriftlich, dann müssen §§ 39, 37 Abs. 1 VwVfG beachtet werden. Erfolgt die Versetzung von einem Dienstherrn zum anderen Dienstherrn, dann muss der annehmende Dienstherr seine Zustimmung zum Ausdruck bringen. Erwähnenswert sind des Weiteren § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG. Wird eine Behörde umstrukturiert oder gar aufgelöst, dann kann ein Beamter seiner Versetzung nicht widersprechen und muss ihr folgen.

Welche Regeln und Vorschriften müssen eingehalten werden?

Die Versetzung des Beamten ist an einige Regeln und Vorschriften gebunden, welche er kennen sollte. Grundsätzlich gilt, dass der Beamten an die Weisungen des Dienstherrn gebunden ist. Dieser wiederum hat aber ebenfalls einige Punkte zu beachten, welche an seine Pflichten gegenüber dem Beamten gebunden sind. Wie weit darf der Dienstherr also gehen? Der öffentliche Dienst ist geprägt von zahlreichen Umstrukturierungen, überall wird versetzt und umgezogen. Dienststellen werden geschlossen, neue gebildet, Abteilungen zusammengelegt und Personal abgebaut. Dies birgt zahlreiche Veränderungen für den Beamten, doch inwieweit muss er sich diesen beugen? Als Beispiel dient aktuell die Deutsche Telekom. Hier sollen in den nächsten Jahren zehntausende verbeamtete Mitarbeiter versetzt oder in andere Behörden abgestellt werden. Zahlreiche Beschwerden und Klagen beschäftigen die Gerichte, was deutlich zeigt, der Dienstherr darf weder allein noch selbstherrlich entscheiden. Auch er muss sich an gewisse Vorgaben halten und immer das Wohl des Beamten im Auge behalten. Auch für Versetzungen bei Beamten gelten Regeln und diese sind sogar recht streng. Versetzung – Ja oder Nein?

  • Soll ein Beamter innerhalb seines Dienstbereiches versetzt werden oder aber in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn abgestellt werden, dann ist es zwingend notwendig, dass sowohl der zuständige Personalrat wie auch die abgebende und die aufnehmende Behörde zustimmen.
  • Ebenfalls sein Einverständnis geben muss der neue Dienstherr.
  • Der Beamte selbst muss nicht gefragt werden und auch nicht seine Zustimmung eingeholt werden, für ihn gilt aber, dass alle zuständige Behörden seine familiäre Situation berücksichtigen. Folgende Punkte sind dafür ausschlaggebend:
  • 1. Ist der Beamte verheiratet?
  • 2. Sind Kinder im Haus und welchen Alters, welche Schule besuchen sie und ist ihnen ein Schulwechsel zuzumuten?
  • 3. Sind pflegebedürftige Angehörige im Haushalt und ist diesen ein Umzug zumutbar?

Genau solche Punkte führen immer wieder zu Klagen vor Gericht. Das könnte ein Dienstherr umgehen, wenn er vorher das Gespräch mit dem Beamten sucht und zusammen mit seinem Mitarbeiter diese Punkte vorher abklärt und gegebenenfalls Lösungen sucht.

Einer Versetzung nicht zustimmen

Kann der Beamte sich gegen eine Versetzung wehren? Als Grundsatz gilt: der Beamte muss einer Versetzung nicht zustimmen, wenn die Versetzung einige Punkte beachtet. Dazu gehört, dass das neue Amt zum selben Dienstherrn gehört, die gleiche Laufbahn bestehen bleibt und mindestens der gleiche Verdient gewährleistet bleibt. Lediglich eine Anhörung für den Beamten ist vorgesehen, um eventuelle Gründe zu erfahren, welche gegen eine Versetzung sprechen. Dies gilt besonders dann, wenn folgende Punkte vorliegen: der Dienst ist völlig anders, als der bisherige oder ein weiter Umzug würde die Folge sein, sodass der Beamte sein gesamtes Lebensumfeld ändern müsste. Wie oben erwähnt, trifft vor allem der erste Grund für die Beamten der Telekom zu. Der Beamte hat einige Möglichkeiten juristisch gegen eine Versetzung vorzugehen.

  • Er kann einen Widerspruch einlegen und von seiner Behörde eine Prüfung der Versetzung erwarten.
  • Er kann eine Anfechtungsklage erheben, in diesem Fall prüft das zuständige Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Versetzung.
  • Am Ende ist noch eine sogenannte Verpflichtungsklage möglich. Diese wird ebenfalls vom Verwaltungsgericht geprüft und entschieden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Beamte selbst um eine Versetzung gebeten hat, diese aber seitens des Dienstherrn nicht genehmigt wurde. Oder aber der eine Ehepartner versetzt wird, der andere mitziehen möchte und dieser Wunsch verweigert wird.

Finanziell hat der Beamte bei einer Versetzung gegenüber der freien Wirtschaft einen erheblichen Vorteil. In seinem Fall darf eine Versetzung keinen Einfluss auf sein Gehalt haben. Dieser Umstand ist in der freien Wirtschaft öfter der Fall. Erlaubt ist eine Kürzung des Grundgehaltes nur dann, wenn nachfolgende Punkte zutreffen:

  • die alte Dienststelle komplett aufgelöst wurde;
  • die alte Dienststelle im gesamten Aufbau wesentlich verändert wurde;
  • oder sich die Aufgaben des Beamten grundlegend geändert haben.

Versetzung wird angenehm wie möglich gestaltet

Die Versetzung eines Beamten wird allerdings seitens der Behörde so angenehm wie möglich gestaltet. Der Beamte, welcher versetzt werden soll, hat einen Anspruch auf etliche Zuschüsse und Zulagen. Er kann zum Beispiel Umzugskosten geltend machen, bis hin zum so genannten Trennungsgeld, um die eventuelle räumliche Trennung zu seiner Familie zu erleichtern und zu entschädigen. Der Dienstherr hat darüber hinaus die Pflicht, seinen Mitarbeiter über entsprechende Leistungen zu informieren. Für die Übernahme der Umzugskosten gelten für den Dienstherrn folgende Pflichten: Grundsätzlich müssen alle Kosten übernommen werden, welche im direkten und indirekten Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Ebenfalls muss die Behörde auch Fahrtkosten übernehmen, wenn der Beamte sich zum Beispiel am neuen Dienstort eine neue Wohnung anschauen möchte. Wer sich als Beamter in NRW von einer kw-Stelle freiwillig versetzen lässt, kann dafür eine Premie beanspruchen. Die Premien sind aber weiter freiwillig.

Versetzung – Urteile

Ein Beamter kann nur dann in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt werden, wenn dieser als sogenannter aufnehmender Dienstherr damit einverstanden ist und das auch schriftlich erklärt. Das Einverständnis muss aber bei Erlass der Versetzungsverfügung bereits vorliegen und darf nicht im Nachhinein abgegeben werden. Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 1.02)

Wer versetzt wird, sollte diese Urteile kennen mehr Informationen unter: Urteile für Beamte