TV-L Struktur

Seit dem 01. November 2006 gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in 15 der 16 deutschen Bundesländer. Hessen bildet dabei eine Ausnahme. Hier gilt seit 2010 der TV-H. In Berlin wurde ein Angleichungstarifvertrag geschaffen. Der Tarifvertrag löste den Angestelltentarifvertrag BAT und den Tarifvertrag für Arbeiter (MTArb) ab.

Inhaltsverzeichnis

Unkündbarkeit im TV-L

Im TV-L gilt in den alten Bundesländern, im Tarifgebiet West, bis heute die Unkündbarkeit der Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 15 Jahren im TV-L oder TVöD beschäftigt sind.

Diese Regelung basiert aus dem BAT, die dort verankert und in den TV-L übernommen wurde.

In den neuen Bundesländern ist diese Regelung nicht vereinbart worden. Demnach greift in den neuen Bundesländern keine spezielle Unkündbarkeit.

Arbeitszeit im TV-L

Die Arbeitszeit beträgt derzeit im Tarifgebiet West zwischen 38,7 bis 40,1 Stunden.

Im Tarifgebiet Ost sind 40 Wochenstunden die Regel. Im TV-L sind jedoch flexible Arbeitszeitmodelle integriert, sodass die Beschäftigten ihre Arbeitszeit entsprechend anpassen können.

Höhe des Entgelts

Im TV-L existieren wie auch im TVöD Entgeltgruppen und Entgeltstufen, die beide die Entgelttabelle des TV-L wiedergeben. Diese spiegeln die Qualifikation und die Übertragung der Tätigkeitsfelder und –merkmale wider. Die Entgeltstufe hingegen spiegelt die Berufserfahrung innerhalb der Entgeltgruppe beim gleichen Arbeitgeber wider.

Anpassungen der Vergütung 2008 – 2021

Tabelle der Entgelterhöhungen

JahrAnpassung
20082,9 %
20093,0 % + Sockelbetrag von 40 €
20101,2 %, Angleichung der Tabellenentgelte Ost an West
20111,5 %
20121,9 % + 17 €
20132,65 %
20142,95 %
20152,1 %
20162,3 %, mindestens 75 €
20172,0 %
20182,35 %
20193,01 %
20203,12 %
20211,29 %

Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung bildet eine Fusion von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld und wird einmal jährlich mit dem Novembergehalt ausgezahlt, sofern der Beschäftigte am 01. Dezember eines Jahres gemäß § 20, Abs. 1 TV-L in einem Arbeitsverhältnis stand.

Für jeden Monat, in welchem kein Anspruch auf eine Sonderzahlung bestand, wird die Jahressonderzahlung um 1/12 gemindert.

Die Höhe bestimmt sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Entgelt der Monate Juli, August und September.

Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Die vermögenswirksamen Leistungen im öffentlichen Dienst sind in den § 23 Abs. 1 TVöD und § 23 Abs. 1 TV-L geregelt und liegen derzeit bei 6,65 Euro pro Monat für Beschäftigte in Vollzeit.

Bei in Teilzeit arbeitenden Beschäftigten vermindert sich die Leistung entsprechend der Arbeitszeit.

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