Seit dem 01. November 2006 gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in 15 der 16 deutschen Bundesländer. Hessen bildet dabei eine Ausnahme. Hier gilt seit 2010 der TV-H. In Berlin wurde ein Angleichungstarifvertrag geschaffen. Der Tarifvertrag löste den Angestelltentarifvertrag BAT und den Tarifvertrag für Arbeiter (MTArb) ab.
Inhaltsverzeichnis
Unkündbarkeit im TV-L
Im TV-L gilt in den alten Bundesländern, im Tarifgebiet West, bis heute die Unkündbarkeit der Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 15 Jahren im TV-L oder TVöD beschäftigt sind.
Diese Regelung basiert aus dem BAT, die dort verankert und in den TV-L übernommen wurde.
In den neuen Bundesländern ist diese Regelung nicht vereinbart worden. Demnach greift in den neuen Bundesländern keine spezielle Unkündbarkeit.
Arbeitszeit im TV-L
Die Arbeitszeit beträgt derzeit im Tarifgebiet West zwischen 38,7 bis 40,1 Stunden.
Im Tarifgebiet Ost sind 40 Wochenstunden die Regel. Im TV-L sind jedoch flexible Arbeitszeitmodelle integriert, sodass die Beschäftigten ihre Arbeitszeit entsprechend anpassen können.
Höhe des Entgelts
Im TV-L existieren wie auch im TVöD Entgeltgruppen und Entgeltstufen, die beide die Entgelttabelle des TV-L wiedergeben. Diese spiegeln die Qualifikation und die Übertragung der Tätigkeitsfelder und –merkmale wider. Die Entgeltstufe hingegen spiegelt die Berufserfahrung innerhalb der Entgeltgruppe beim gleichen Arbeitgeber wider.
Anpassungen der Vergütung 2008 – 2021
Tabelle der Entgelterhöhungen
Jahr | Anpassung |
2008 | 2,9 % |
2009 | 3,0 % + Sockelbetrag von 40 € |
2010 | 1,2 %, Angleichung der Tabellenentgelte Ost an West |
2011 | 1,5 % |
2012 | 1,9 % + 17 € |
2013 | 2,65 % |
2014 | 2,95 % |
2015 | 2,1 % |
2016 | 2,3 %, mindestens 75 € |
2017 | 2,0 % |
2018 | 2,35 % |
2019 | 3,01 % |
2020 | 3,12 % |
2021 | 1,29 % |
Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung bildet eine Fusion von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld und wird einmal jährlich mit dem Novembergehalt ausgezahlt, sofern der Beschäftigte am 01. Dezember eines Jahres gemäß § 20, Abs. 1 TV-L in einem Arbeitsverhältnis stand.
Für jeden Monat, in welchem kein Anspruch auf eine Sonderzahlung bestand, wird die Jahressonderzahlung um 1/12 gemindert.
Die Höhe bestimmt sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Entgelt der Monate Juli, August und September.
Vermögenswirksame Leistungen (VL)
Die vermögenswirksamen Leistungen im öffentlichen Dienst sind in den § 23 Abs. 1 TVöD und § 23 Abs. 1 TV-L geregelt und liegen derzeit bei 6,65 Euro pro Monat für Beschäftigte in Vollzeit.
Bei in Teilzeit arbeitenden Beschäftigten vermindert sich die Leistung entsprechend der Arbeitszeit.