Richter

Rechtsprechende Gewalt wird nach Artikel 92 des Grundgesetzes in Deutschland von Richtern und allein von diesen ausgeübt. Die Aufgaben der Rechtssprechung nimmt ein Richter als Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht wahr. Er kann seine Tätigkeit als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers ausüben. Die Unparteilichkeit des Richters muss im deutschen Recht gewährleistet sein, in Zweifelsfällen haben die an einem juristischen Verfahren beteiligten Parteien die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag oder ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zu stellen. Maßgeblich für die Entscheidungen eines Richters sind entsprechend der Artikel 20,3 und 97,1 des Grundgesetzes das in Deutschland geltende Recht und Gesetz.

Das Berufsbild des Richters

Man unterscheidet zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Wie Beamte stehen auch Berufsrichter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie werden auf Lebenszeit oder für einen bestimmten Zeitraum nach § 8 DRiG ernannt. In bestimmten Fällen ist auch eine nebenamtliche Ausübung des Richterberufes möglich, etwa bei hauptamtlichen Professoren der Rechtswissenschaft.

Mit der Ernennung nach § 17 DRiG wird dem Richter zugleich ein Richteramt mit bestimmter Amtsbezeichnung § 19a DRiG bei einem öffentlichen Gericht übertragen, das auch seine Dienstpflichten bestimmt. Dazu gehört unter anderem, dass der Richter sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen hat § 46, § 71 DRiG verbunden mit § 54 BBG, § 36 BRRG und die Pflicht zur Fortbildung. Außergerichtlich darf ein Richter keine Rechtsgutachten erstellen oder gegen Bezahlung Rechtsauskünfte ereilen. Das Mäßigungsgebot schreibt dem Richter ein seinem Amt angemessenes vertrauenswürdiges Verhalten auch außerhalb des Dienstes vor § 39 DRiG, § 41 DRiG, § 43 DRiG.

Demgegenüber ist die Ausübung des Richteramtes auch mit bestimmten Rechten des Richters gegenüber seinen Dienstherren verbunden. Hierzu gehört das Recht auf eine angemessene Besoldung (Besoldungsordnung R). Darüber hinaus haben Richter wie auch Beamte Anspruch auf Unterstützung im Krankheitsfall, auf Urlaub und auf eine Pension nach dem Ende des Dienstverhältnisses. Verstößt dieser gegen seine Pflichten, wird dies durch Disziplinarmaßnahmen geahndet, die vom Verweis bis zum Disziplinarverfahren mit in schlimmster Konsequenz der Entlassung aus dem Amt reichen können.

Formale Voraussetzung für das Richteramt ist ein Studium der Rechtswissenschaft, das an einer deutschen Universität mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen wurde. An das Erste Staatsexamen schließt sich der Vorbereitungsdienst (Referendariat) an. Er dauert zwei Jahre und gibt Gelegenheit, in verschiedenen juristischen Arbeitsfeldern, nämlich dem Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht, bei einer Staatsanwaltschaft, einem Rechtsanwalt und einer frei wählbaren Station praktische Erfahrungen zu sammeln.

Der Vorbereitungsdienst wird mit dem Zweiten Staatsexamen abgeschlossen. Damit erwirbt der Kandidat, der sich nun als „Volljurist“ bezeichnen darf, den Titel „Assessor“ sowie die formale Befähigung zum Richteramt. Eine Anstellung als Richter erfolgt zunächst im Rahmen einer drei- bis fünfjährigen Probezeit. Eine Ausnahme von diesem Werdegang stellen unter Umständen Professoren der Rechtswissenschaft dar. Sie sind unabhängig von ihrer Vorbildung zum Richteramt befähigt. Eine weitere Ausnahme sind die technischen Richter des Bundespatentgerichts.

Dieses Amt darf ausüben, wer nach einem naturwissenschaftlichen oder technischen Studium mindestens fünf Jahre Berufserfahrung und die notwendigen Rechtskenntnisse nachweisen kann. In Abhängigkeit von ihrer hierarchischen Position und dem Gericht, an dem sie tätig sind, werden die richterlichen Ämter als „Richter“, „Vorsitzender Richter“, „Direktor“ oder „Präsident“ des jeweiligen Gerichtes bezeichnet. Diese Amtsbezeichnungen sind jedoch erst seit Einführung einer eigenständigen Besoldungsregelung für Richter in Gebrauch.

Ehrenamtliche Richter

Im Gegensatz zu Berufsrichtern brauchen ehrenamtliche Richter keine Befähigung zum Richteramt zu erwerben, um ihre Tätigkeit auszuüben. Ehrenamtliche Richter werden bei Arbeits- und Sozialgerichten sowie Verwaltungs- und Finanzgerichten eingesetzt, darüber hinaus auch bei Strafprozessen. Sie wirken durch Einbringung des gesunden Menschenverstandes, durch Lebenserfahrung und Sachnähe an den Entscheidungsfindungen mit. Bei den Arbeitsgerichten und den Kammern für Handelssachen spielt die Sachnähe eine besonders wichtige Rolle. Bei ersteren repräsentieren die ehrenamtlichen Richter je zur Hälfte die Seiten der Arbeitgeber und -nehmer, bei den Handelsrichtern wird der Kaufmannsberuf vorausgesetzt. Ehrenamtliche Richter, die bei Strafprozessen mitwirken, werden Schöffen genannt. Wie Berufsrichter müssen auch ehrenamtliche Richter einen Eid leisten und das Beratungsgeheimnis wahren.

Die Unabhängigkeit der Justiz

Richter sind nur dem Gesetz unterworfen, dies schränkt auch die Möglichkeiten der Dienstaufsicht ein. Die Unabhängigkeit der Judikative, also der Rechtssprechung, von den gesetzgebenden und exekutiven Instanzen ist Grundlage jeder rechtsstaatlichen Verfassung. Das Urteil eines Richters darf weder von den Weisungen eines Vorgesetzten noch von irgendeiner anderen Form der Einflussnahme abhängig sein. Diese sogenannte sachliche Unabhängigkeit wird durch die persönliche Unabhängigkeit des Richters garantiert. Gegen seinen Willen darf ein Richter nicht aus dem Amt entlassen oder versetzt werden. Wird eine solche Disziplinarmaßnahme gegen einen Richter ergriffen, so erfordert sie selbst einen Richterspruch. Der Dienstaufsicht unterliegt ein Richter nur soweit seine richterliche Unabhängigkeit dadurch nicht gefährdet wird, d.h. also in Fragen der Gerichtsverwaltung, jedoch nicht in Fragen der Rechtssprechung. Da in Deutschland Richter durch die Regierung berufen werden, ist umstritten, ob die Unabhängigkeit der Justiz hier tatsächlich in dem Maße gegeben ist, wie der Europarat sie vorschreibt. Berufsverbände von Richtern warnen vor der Gefahr eines zunehmenden Einflusses der Exekutive auf die Rechtssprechung. Sie engagieren sich für Reformen, die die völlige Unabhängigkeit der Justiz realisieren.