Unentschuldigtes Fehlen im Beamtentum: Welche Konsequenzen drohen?

Das unentschuldigte Fehlen im Beamtentum kann in vielen Varianten auftreten. Oftmals entpuppt sich das Fehlen des Beamten als Streitfrage zwischen Dienstherrn und Staatsdiener. Ist der dienstlichen Weisung Folge zu leisten? Handelt es sich beispielsweise um einen rechtmäßigen Streik oder handelt es sich bereits um ein Fernbleiben vom Dienst? Steckt eine ernstzunehmende Krankheit wie Alkoholismus oder Depressionen hinter dem Fernbleiben? Wie man bereits ahnt, müssen dienstrechtliche Konsequenzen bei einem Fernbleiben vom Dienst individuell nach Fallkonstellation entschieden werden.

Inhaltsverzeichnis

Besoldung fällt bei unerlaubtem Fehlen weg

Nach dem Besoldungsrecht fällt die Besoldung bei unentschuldigtem und unerlaubtem Fehlen vom Dienst weg. Bei einem Beamtenanwärter, der in seiner Unterrichtszeit beispielsweise wegen Kopfschmerzen die letzten drei Stunden nicht anwesend ist und sich aber beim Dienstherrn nicht ordnungsgemäß abmeldet, der kann mit einer Kürzung seiner Anwärterbezüge rechnen. Das Gleiche ist bei aktiven Beamten anzuwenden. Beamte, die für den Dienstherrn grundlos fehlen, erhalten für diesen Zeitraum keine Dienstbezüge. Zudem kann das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden.

Wann liegt ein unerlaubtes Fernbleiben vor?

Gemäß dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 51.01.2007, 2 A 3/05) liegt ein unerlaubtes Fehlen vom Dienst dann vor, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt dienstfähig ist. Dienstunfähig ist dann ein Beamter, wenn er wegen seines geistigen und körperlichen Zustands nicht im Stande ist, seine ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Bei einer Dienstunfähigkeit ist der Beamte von der Dienstleistungspflicht entbunden. Personalärztliche und amtsärztliche Beurteilungen werden in der Regel höher bewertet als privatärztliche Beurteilungen. Der Dienstherr kann dem Beamten dazu auffordern, bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit mitzuwirken. Diese muss infolge einer Krankheit nachgewiesen werden (§ 73 I 2 BBG). Sollte der Beamte unentschuldigt fehlen und dem Dienstherrn mitteilen, er sei erkrankt, legt diesem aber keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor, so kann der Dienstherr auf seine Dienstfähigkeit schließen. Dies bedeutet, dass der Beamte trotz Krankmeldung (ohne ärztliche Bescheinigung) im Nachhinein als dienstfähig eingestuft werden kann. Die Feststellung der Dienstfähigkeit gilt als dann bewiesen, wenn der Beamte bewusst seine Feststellung des Gesundheitszustandes verhindert (BVerwG, NVwZ-RR 1998, 574; BVerwGE 111, 246 [248f.] = NVwZ 2001, 436).

Beachte: Ein unerlaubtes bzw. unentschuldigtes Fehlen geht grundsätzlich mit einer Verletzung der Dienstleistungspflicht einher (§§ 73 I 1, 77 I 1 BBG)!

Was tun bei Aufforderung zur Dienstaufnahme durch den Dienstherrn?

Wenn der Dienstherr den Beamten zur Dienstaufnahme auffordert, so hat der Beamte drei Möglichkeiten:

  1. Er kommt der Aufforderung nach.
  2. Er legt dem Dienstherrn eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor.
  3. Er stellt beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs 1 S 2 VwGO.

Wichtig: Bis zu einer Entscheidung bleibt der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet.

Weiterzahlung der Bezüge bei Fehlen ohne Genehmigung

Eine Weiterzahlung der Bezüge ist bei einem unentschuldigten Fehlen nur dann möglich, wenn der Beamte bei einer aktuellen Erkrankung und unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fristen des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes und Bundesbesoldungsgesetzes eine ärztliche Bescheinigung nachweisen kann.

Merke: Der Nachweis der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit liegt nicht im Interesse des Dienstherrn, sondern des Beamten. Denn dieser erbittet eine Weiterzahlung der Bezüge.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so muss der Beamte beweisen können, dass er im Zeitraum seines unentschuldigten Fehlens tatsächlich körperlich und geistig nicht in der Lage war, sein Amt auszuüben. Fehlt ein Beweis, beispielsweise in Form eines ärztlichen Attestes, so kann davon ausgegangen werden, dass keine Dienstunfähigkeit vorlag.

Welche Konsequenzen drohen bei einem unentschuldigtem Fehlen?

Bei einem Fehlen ohne Genehmigung können dem Beamten je nach Fallkonstellation und Dauer des Fehlens folgende Strafen drohen:

  1. Bezüge werden für den unentschuldigten Zeitraum nicht gezahlt.
  2. Es wird ein förmlicher Verweis ausgesprochen.
  3. Es kommt zu einem Disziplinarverfahren mit möglicher Disziplinarmaßnahme.
  4. Der Beamtenstatus wird widerrufen (Disziplinarmaßnahme).
  5. Der Beamte wird aus dem Dienst entfernt (Disziplinarklage wird eingereicht, Beamter wird informiert).

Praxisbeispiel: Wegen Alkoholismus nicht zum Dienst erschienen – Krankheit oder Disziplinarmaßnahme?

Nehmen wir an, ein Beamter mit der Besoldungsgruppe A 13, verheiratet mit zwei Kindern, ist im Beamtentum bereits seit 26 Jahren tätig. Im Laufe der Zeit versinkt er wegen anhaltenden persönlichen Problemen im Alkoholismus. Er bleibt dem Dienst für vier Tage unentschuldigt fern. Am fünften Tag reicht er dem Dienstherrn eine Liegebescheinigung des Krankenhauses ein, indem er während der unentschuldigten Tage entgiftet wurde. Welche Konsequenzen könnten ihm drohen?

  1. Dem Beamten könnte wegen seines Alkoholismus, was als Krankheit anerkannt ist, eine frühzeitige Pensionierung drohen.
  2. Der Dienstherr kann eine Therapie vorschlagen. Der Beamte bleibt weiterhin im Dienst.
  3. Rückfälle nach einer Therapie können Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen.

Merke: Der Dienstherr hat die Pflicht, die Dienstfähigkeit des Beamten zu erhalten.

Dies bedeutet, dass der Dienstherr vor einer möglichen frühzeitigen Pensionierung den Beamten eine Therapie vorschlagen wird. Willigt dieser ein, so kann er zumeist im Dienst bleiben. Willigt er nicht ein, so kann er in den Ruhestand versetzt werden.

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