So hat sich das Beamtentum entwickelt

In der langen Geschichte der Menschheit, hat es überall dort wo Menschen in größeren Gemeinschaften zusammen lebten und ihre Arbeit aufteilten, Träger von Ämtern gegeben. Im früheren China waren es die gelehrten Mandarine und in Ägypten die gelehrten Schreiber. Frühere „Beamte“ in den Wohlfahrtstaaten wie bei den Azteken und den Zensoren im alten Rom, belegen einen sehr frühen Beginn der „Beamtenlaufbahn“ im Beamtentum.

In Mittel- und Westeuropa begann diese Berufsform erst später, zu Zeiten Karl des Großen waren die ersten vergleichbaren Beamten zu finden. Das moderne Beamtentum begann mit der Städteentwicklung, der Geldwirtschaft und dem Ausbau der Territorialstaaten. Die Staatsform des Absolutismus führte zu einer starken Reglementierung aller Lebensbereiche.

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Übertragung der Staatsgeschäfte auf Beamte

Vielfach wurden Staatsgeschäfte einer treuen ergebenen Beamtenschaft übertragen, die dem Herrscher unterstellt war. Friedrich Wilhelm I. von Preußen nennt man bis heute den „Vater des deutschen Berufsbeamtentums“. Er war dafür verantwortlich, dass Beamten typische Verhaltensweisen und Tugenden eingeimpft wurden. Beamten hatten einen ganz bestimmten Ruf darzustellen, sie sollten stets pünktlich, treu, unbestechlich, fleißig und sparsam sein. Es entstand der Beamtenethos. Es ging nicht mehr um ein Vertragsverhältnis, viel mehr verpflichtete sich der Beamte mit seinem ganzen Sein dem Staat treu zu dienen und dies in allen Lebensbereichen. Der Beamte leistete seinen Dienst mit ganzer Hingabe für den König, das Verhältnis konnte nur mit durch einen einseitigen Hoheitsakt aufgenommen und beendet werden. Schon damals mussten bestimmte Prüfungen abgelegt werden und nur wer diese bestand, wurde in den Dienst aufgenommen.

Die Staatsdiener entstehen zur Zeit Preußens

Aus diesem Dienst entstand dann der Staatsdiener. Dieser wurde unter Friedrich II. von Preußen eingeführt. Der Staatsdiener unterstand dann erstmals einem Treueverhältnis dem Staat. Früher bedarf es keiner großen Dinge, um den Beamten wieder zu entlassen, langsam wandelte sich dies und es entwickelten sich langsam gewisse Rechte, die das Dienstverhältnis beinhalteten. Erstmals wurden die Rechte und Pflichten des Staatsdieners im Preußischen Allgemeinen Recht vom 05.02.1794 festgehalten. Nach dieser Rechtsauffassung war der Beamtenstatus kein Beruf, sondern viel mehr eine Lebensaufgabe. Unbegründete Entlassungen wurden ausgeschlossen und die Aufgaben nur noch geeigneten Menschen übertragen. Damit entwickelte sich die Richtung eindeutig in das Fachbeamtentum. Das erste selbständige Beamtengesetz wurde 1805 in Bayern mit der Haupt – Landes – Pragmatik erlassen. Damit entstand ein neues öffentlich – rechtliches Dienstverhältnis.

Das Beamtentum in der Weimarer Republik

Schon im Jahre 1919 wurden einheitliche Grundsätze für das Beamtenrecht in Reich und Ländern festgelegt. Allerdings kam es hierbei nicht zu einer gesetzlichen Regelung des Beamtenrechtes durch den Reichstag. Zu den Grundsätzen der Verfassung für das Beamtentum zählen:

  • Anstellung auf Lebenszeit
  • Versorgungsregelung durch das Gesetz
  • Unverletzlichkeit der wohl erworbenen Rechte
  • Beendigung des Beamtenverhältnisses nur durch die vorgeschriebenen Bestimmungen
  • Die Verpflichtung auf die Gesamtheit des Staates und nicht auf eine einzelne Partei
  • Einsichtsrecht in Personalakten und die Vereinigungsfreiheit

Obwohl dies eine durchaus großzügige Regelung war und ist, blieben die Beamten gegenüber dem parlamentarischen System reserviert. Die Beamten wurden in der Demokratie nicht wirklich heimisch, waren sie doch an eine monarchische Bindung gewohnt und keine staatliche. Herrschte doch nach dem ersten Weltkrieg eine allgemeine Verunsicherung und Angst, kam noch die Angst hinzu, es könne das Berufsbeamtentum durch die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst angetastet werden könne.

So bat der Reichspräsident der Weimarer Republik darum, der neuen Staatsform hilfreich zur Seite zu stehen. Der Regierung blieb auf Grund eigenen Personalmangels allerdings nichts anderes übrig, als das Personal komplett zu übernehmen.

Erste politische Beamte wurden nach Putsch erlaubt

Erst als es zum Putsch 1922 kam, wurden die ersten politischen Beamten erlaubt und zugelassen. Im Laufe der Jahre wurden neue freie Stellen mit regierungstreuen Beamten besetzt, meist waren es Republikaner. Dabei wurde eine andere Frage laut: wie soll sich die Beamtenschaft gegenüber der Regierung und der Parteien verhalten?

Beamte sollten eine bestimmte Aufgabe erfüllen, nämlich als Hüter der Verfassung für Bestand und Beständigkeit sorgen und sich natürlich aufgrund dessen auch politisch neutral verhalten. Auf privater Seite hingegen war die Weimarer Republik wesentlich toleranter. Dort war es dem Beamten selbst überlassen, welche politische Ansicht er vertrat. Auch die Zugehörigkeit zur KPD und NSDAP war für einen Beamten erlaubt.

Beamte im Nationalsozialismus

Mit der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten begann die planmäßige Arbeit Hitlers und der NSDAP an der Zerstörung des Berufsbeamtentums, indem der verfassungsmäßige Schutz der Beamten gegenüber dem Gesetzgeber beseitigt und das Beamtenverhältnis in ein besonderes persönliches Treueverhältnis zu Hitler selbst umgestaltet wurde. Zunächst wurde das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums” vom 7. 4. 1933 erlassen, das zur Entfernung der „berufsfremden”, „politisch unzuverlässigen” und „nichtarischen” Beamten führte.

Neueinstellungen von nationalsozialistischen Kräften

Anstelle der ausgeschiedenen Beamten wurden vorwiegend nationalsozialistisch bewährte Kräfte neu eingestellt oder befördert. So bestimmte etwa der Erlass des Reichsverkehrsministers vom 12. 8. 1933: „Bei der Neueinstellung von Personal müssen alle Behörden bestrebt sein, die Einstellung bewährter Kämpfer der NS-Bewegung, SA-, SS-Leute, alte Parteigenossen, sowie Angehörige des Stahlhelms zu fördern, soweit eine Einstellung nach Eignung und Persönlichkeit der Bewerber und nach den bestehenden Bestimmungen irgendwie verantwortet werden kann” (zitiert nach BVerfGE 3, 58, 95).

Ähnlich wurde in allen Verwaltungen verfahren. Das Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. 6. 1933 führte für die Beamtenernennung das streng formale Urkundenprinzip ein und beendete damit die Unsicherheit über den Erwerb der Beamteneigenschaft. Es brachte aber auch die Bestimmung, dass als Beamter nur berufen werden dürfe, wer die Gewähr dafür bietet, dass „er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintritt”. 1934 wurde der Führer zum alleinigen obersten Vorgesetzten aller deutschen Beamten bestimmt. Der Beamteneid enthielt folgenden Wortlaut: „Ich schwöre, ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und folglich Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe”. Bedingungsloser, blinder Gehorsam wurde damit zu einer Beamtentugend.

Deutsches Beamtengesetz enthielt schwerwiegende nationalsozialistische Eingriffe

In der Geschichte des deutschen Beamtentums kommt dem deutschen Beamtengesetz (DBG) vom 26. 1. 1937 ein besonderer Rang zu. Es fußte auf alten Vorarbeiten aus der Weimarer Zeit, enthielt aber auch schwerwiegende nationalsozialistische Eingriffe. So bestimmte § 1 DBG, dass der deutsche Beamte zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht und Vollstrecker des Willens des von der NSDAP getragenen Staates ist. Nach § 3 Abs. 2 DBG hat der Beamte „jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, dass die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist”. Diese Regelungen zielten darauf ab, anstelle eines neutralen Fachbeamtentums ein in erster Linie politisch-gesinnungsmäßig bestimmtes Beamtentum zu schaffen (vgl. dazu auch BVerfGE 3, 58, 103).

Dienststrafgerichte sorgten für reibungslosen Ablauf der Gesinnung

Die Dienststrafgerichte sorgten dafür, dass die Beamten einer nationalsozialistischen Gesinnung gemäß handelten. So wurde ein Beamter entlassen, der den „deutschen Gruß” nicht ordnungsgemäß geboten hatte und der Judenfrage verständnislos gegenüberstand. Auch ein bloß passives Verhalten, wie das ständige Fernbleiben von nationalsozialistischen Veranstaltungen wurde als Dienstvergehen angesehen. Die Umwandlung des Beamten Verhältnisses in ein persönliches Treueverhältnis zum Führer gipfelte 1941 in einen Reichstagsbeschluss, wonach der Führer jederzeit einen Beamten ohne Rücksicht auf wohlerworbene Rechte und ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amt entfernen konnte.

Der demokratische Neubeginn des Beamtentums

Nach der Kapitulation 1945 begannen die Siegermächte mit der Überprüfung und politischen Säuberung des Beamtenapparates. Ausführliche Fragebogen halfen dabei, frühere Nationalsozialistische Zugehörigkeiten herauszufinden und zu prüfen. Beamte, deren Schuld festgestellt worden war, sprich die das System Hitlers unterstützt hatten, verloren ihren Beamtenstatus und konnten nicht mehr im Beamtentum tätig sein. Diejenigen aber, die man entlasten konnte, an deren Status änderte sich nichts. Mit Beginn dieser Neuordnung drängten aber auch berufsfremde Personen in den öffentlichen Dienst. Es wurde eine Neuregelung getroffen, die auf die angelsächsischen Besatzungsmächte zurückzuführen war, in der nur noch zwischen Beamten und Arbeitern unterschieden wurde.

Abschaffung des Beamtentums in der DDR

In der DDR wurde der Beamtenstatus komplett abgeschafft und in den Verfassungen von Bremen und Hessen sah man ein einheitliches Dienstrecht für Arbeiter, Angestellte und Beamte vor. Mit Beschluss des Grundgesetzes wurde die Aufsplitterung des Beamtengesetzes wieder aufgehoben und überwunden. 1949 beschloss das Parlamentarische Recht nach langen Diskussionen eine Wiedereinführung des Beamtentums. Alle anderen Regelungen verloren ihre Gültigkeit. 1950 regelte das Bundespersonalgesetz die Weitergeltung des Reichsrechts, welches von den Nationalsozialisten bereinigt wurde.

Weiterentwicklung des Beamtengesetzes durch das Bundesbeamtengesetz

Eine wichtige Neuerung im Beamtentum war die Wiedergutmachung für nationalsozialistisches Unrecht, welches begangen wurde. Dieses Gesetz soll die Frage regeln nach der Unterbringung und Versorgung, der im Krieg verdrängten und entlassenen Beamten. 1953 wurde das Beamtenrecht durch das Bundesbeamtengesetz weiter entwickelt.