Beamtenrecht

Das Beamtenrecht ein fester Teil des öffentlichen Rechts. Es gehört zum einen als Teil zum Staatsrecht sowie zum anderen Teil zum Verwaltungsrecht. Der Gesamtwille einer demokratischen Gesellschaft steht über dem Willen eines Einzelnen. Damit muss sich der Einzelne unterordnen und die Gemeinschaft wird übergeordnet. Nachfolgend ist dargestellt wie das Beamtenrecht in das Rechtssystem eingeordnet ist.

                         Rechtsordnung
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                       Öffentliches Recht         Privatrecht
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             Verfassungsrecht     Verwaltungsrecht
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         Recht der Amtsträger     Allgemeines Verwaltungsrecht
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                                  Besonderes Verwaltungsrecht
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                                  Beamtenrecht

Inhaltsverzeichnis

Rechtssätze des Beamtengesetzes

Das Beamtenrecht bezeichnet bindend und verpflichtend alle Rechtssätze die sich auf den Beamten beziehen. Begründungen, Änderungen oder Beendigungen sind nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Möglichkeiten durchzuführen. Sollte das Beamtenrecht im Verfahrensrecht Lücken aufweisen, dann kann hier auf das VwVfG zurückgegriffen werden. Sollten zum Beispiel im Beamtenrecht nachfolgende Punkte nicht berücksichtigt sein, dann greift das VwVfG in vollem Umfang ein. Betroffen sind hiervon Punkte wie Begründungen, Berichtigungen und Umdeutungen von Verwaltungsakten und Anhörungen des Beamten bei belastenden Verwaltungsakten. Allerdings enthält das Beamtenrecht in nachfolgenden Punkten eine abschließende und bindende Regelung. Diese sind Fragen zur Nichternennung, der nichtigen oder Rücknehmbahren Ernennung und das Einsichtsrecht des Beamten in seine Personalakten.

Auch hier sind wieder besondere Rechtsstellungen im Beamtenrecht festgehalten. Betroffen davon sind Amtsträger an der Spitze der gesetzgebenden Gewalt und der vollziehenden Gewalt. Ihre Rechtlage ergibt sich aus der unmittelbaren Verfassung oder aber aus besonderen Gesetzen. Zu dieser Gruppe zählen:

  • der Bundespräsident
  • die Mitglieder der Bundesregierung (siehe auch Bundesminister)
  • die parlamentarischen Staatssekretäre
  • die Wehrbeauftragten des deutschen Bundestages
  • der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
  • die Direktoriumsmitglieder der deutschen Bundesbank und
  • der Bundesbeauftragte für die Unterlagen der ehemaligen Staatssicherheit der ehemaligen DDR sowie die Bundesverfassungsrichter.

Die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten

Das Beamtenrecht ist nicht einheitlich geregelt. Die Gesetzgebungskompetenzen sind unterschiedlich aufgeteilt. Geregelt ist dies nach Grundgesetz in Art.70ff. Es wird unterschieden zwischen einer ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis und einer konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis. Weiterhin muss die Rahmengesetzgebungsbefugnis mit einbezogen werden.

Die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis liegt beim Bund. Er ist für die Rechtsverhältnisse des Bundesbeamten zuständig. Die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis regelt die Besoldung und Versorgung des Beamten und liegt nur bei den Ländern. Die Rahmenkompetenz regelte bis jetzt die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten. Dies soll jedoch abgeschafft werden. Der Bund bleibt weiterhin für die allgemeinen Statusrechte der Beamten zuständig. So soll demnächst nur noch zwischen Bundesbeamtenrecht und Landesbeamtenrecht unterschieden werden.

Recht der Beamten 2024

Beamte öffentliches Recht (Beamtenrecht) Ernennung durch formbedürftigen Verwaltungsakt Regelung durch Gesetz, keine Gestaltungsmöglichkeit Laufbahnprinzip Entlassung nur durch Gesetz Alimentationsprinzip (amtsangemessener Lebensunterhalt) eingenständige Versorgung Streikverbot Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten

Recht der Angestellten

Angestellte/Arbeiter Privatrecht (Arbeitsrecht) durch Arbeitsvertrag, einer besonderen Art des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) arbeits- und tarifvertraglich geregelt tätigkeitsbezogen ordentliche und Außerordentliche Kündigung Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die geschuldeten Dienste gesetzliche Rentenversicherung Streikrecht Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten