Beamtenbesoldung
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Beamtenbesoldung - Besoldung 2010
Als Beamtenbesoldung bezeichnet man in Deutschland die Entlohnung, sprich die monatlichen Bezüge, der Beamten. Teilweise wird die Beamtenbesoldung durch Sonderzahlungen ergänzt. Um eine gerechte Besoldung für Beamte zu ermöglichen, hat der Bund auf Grund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erlassen. Darin sind alle Besoldungsgruppen der Beamten und deren Ämter festgehalten. Damit soll eine funktionsgerechte Besoldung gewährleistet werden. Laut §18 Satz 1 BBesG: Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten müssen nach ihren Anforderungen sachgerecht bewertet werden und sind ihren jeweiligen Ämtern zuzuordnen. Paragraph 14 BBesG sagt aus, dass die Besoldung regelmäßig an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzugleichen ist. Die Besoldung setzt sich aus unterschiedlichen Faktoren zusammen, dazu gehören das Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Hochschulprofessoren, der Familienzuschlag, sowie Zulagen Vergütungen und Auslanddienstbezüge. Die Grundgehälter der Beamten sind als Anlage in den Besoldungsordnungen zum BBesG geregelt. Die Besoldungsordnung enthält unterschiedliche Besoldungsgruppen und innerhalb dieser Gruppen sind ebenfalls Unterschiede geregelt. So regelt die Besoldungsordnung A die aufsteigenden Gehälter und enthält 15 Besoldungsgruppen (A2 – A16). Die Gruppe der A-Gehälter steigt nach Dienstalterstufen. Die Bestimmung in welche Dienstalterstufe man zugeordnet wird, richtet sich nach dem Besoldungsdienstalter, kurz BDA genannt. Der Rhythmus der Stufen verläuft nicht mehr in Zweijahresintervallen, sondern verläuft nun mehr unregelmäßig in zwei-drei oder vier Jahresintervallen. Liegen die Leistungen dauerhaft über dem Durchschnitt, kann die nächst höhere Stufe um die Hälfte des Intervall Zeitraumes verkürzt werden. Im Gegenteil dazu, verbleibt der Beamte mit schlechteren Leistungen länger sind seinem Intervall und erhält somit auch über einen längeren Zeitraum niedrigere Bezüge. Der Beginn des Besoldungsdienstalters ist ebenfalls geregelt, das Besoldungsdienstalter beginnt laut § 28 Abs. 1 BBesG am 1. des Monats, an dem der Beamte sein 21.Lebensjahr vollenden wird. Aber auch für diese Regel gibt es laut § 28 Abs. 2 und 3 BBesG Ausnahmen und besondere Regelungen.
Besoldungsgruppe
Nach der Besoldungsgruppe A folgt die Gruppe B, diese sieht feste Gehälter vor. Die Besoldungsgruppe B verläuft von B1 – B11. Besonderes Besoldungsgruppen sieht das Gesetz für bestimmte Beamten vor, dazu gehören Hochschullehrer (W1- W3) und Richter sowie Staatsanwälte (R1- R10). Siehe Besoldungstabelle
Wie oben erwähnt wird das Grundgehalt durch weitere Bezüge ergänzt. So richtet sich der Familienzuschlag nach der Besoldungsgruppe und den Stufen, die den Familienverhältnissen des jeweiligen Beamten entsprechen. Mit den Zulagen sind Amtszulagen gemeint, welche unwiderruflich sind und zudem ruhegehaltsfähig sind. Sie unterscheiden sich von den Stellenzulagen, welche nur in bestimmten Fällen ruhegehaltsfähig sind und zudem widerruflich sind. Zur Leistungssteigerung der Beamten wurden im Jahr 1997 Leistungszulagen eingeführt, sowie Leistungsprämien. Diese Zahlungen sind zum einen befristet und abhängig von der Leistung des Beamten. Sie betragen im Höchstfall 7% des Anfangsgehaltes. Allerdings betreffen die Leistungszulagen nur einen kleinen Kreis der Besoldungsgruppe A. Weiterhin werden Erschwerniszulagen gezahlt. Mehrarbeit wird nur dann bezahlt, wenn sie nicht durch Dienstfrei ausgeglichen wird. Allerdings darf die Mehrarbeit nur vergütet werden, wenn sie eindeutig messbar ist, geregelt nach §48 Abs. I BBesG. Zu den sonstigen Bezügen zählen Leistungen wie folgt: die Anwärterbezüge, Sonderzahlungen und vermögenswirksamen Leistungen. Weiterhin werden das Kindergeld angeführt sowie Jubiläumszuwendungen.
Beamtenbesoldungsgruppe
Die Besoldungsgruppe der Beamten in Deutschland ist die Einstufung der Beamten zu seiner Entlohnung. Sie ergeben sich aus seinem ausgeübten Amt und seinem Dienstalter. Insgesamt sind es 4 Gruppen, die sich wie folgt unterteilen:
- Gruppe A:
umfasst alle Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes. Ebenfalls entlohnt nach Gruppe A werden Soldaten bis zum Oberst und kommunale Wahlbeamte.
- Gruppe B:
bezeichnet Beamten mit besonderen Ämtern des höheren Dienstes sowie Generäle und Oberste in höheren Diensten und kommunale Wahlbeamte. Gruppe R regelt die Besoldung für Richter und Staatsanwälte und Gruppe W regelt die Entlohnung für Hochschullehrer und Rektoren. Diese Gruppen werden noch einmal wie folgt unterteilt. Innerhalb der Besoldungsgruppe A gibt es die Untergruppen A2 bis A16. Hier unterscheidet man zwischen:
- A2-A6: der einfache Dienst;
- A5-A9: der mittlere Dienst;
- A9-A13: der gehobene Dienst;
- A13-A16: der höhere Dienst.
Auch die Gruppen B-R werden noch einmal innerhalb unterschieden:
Besoldungsgruppe B umfasst die Untergruppen B1-B11; Besoldungsgruppe C beinhaltet die Untergruppen C1-C4; Besoldungsgruppe R wird unterteilt in R1-R10 und innerhalb der Besoldungsgruppe W wird noch einmal unterschieden zwischen W1-W3.
Verschieden Besoldungsgruppen sind in der Zwischenzeit abgeschafft worden.
Auch die Pension der Beamten wird im Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Die Besoldung des Beamten ist Sache des Dienstherrn, sie macht einen wesentlichen Teil des Beamtenrechtes aus und ist Teil der so genannten Treuepflicht, die der Dienstherr gegenüber dem Beamten zu erfüllen hat.
Besoldungstabelle Aktuell
Die Bezüge des Beamten richten sich nach der Besoldungsordnung, der Besoldungsgruppe und nach der Altersstufe. Die genauen Zahlen der Besoldung lässt sich durch die Besoldungstabellen entnehmen.
Bundesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2010 Alle Angaben ohne Gewähr!
| Besoldungsgruppe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A2 | 1.688,02 | 1.727,48 | 1.767,96 | 1.798,32 | 1.829,70 | 1.861,07 | 1.892,44 | 1.923,81 |
| A3 | 1.755,82 | 1.797,31 | 1.838,80 | 1.872,20 | 1.905,60 | 1.938,99 | 1.972,39 | 2.005,78 |
| A4 | 1.794,28 | 1.843,86 | 1.893,45 | 1.932,92 | 1.972,39 | 2.011,82 | 2.051,32 | 2.087,76 |
| A5 | 1.808,44 | 1.870,18 | 1.919,76 | 1.968,34 | 2.016.92 | 2.066,50 | 2.115,08 | 2.162,64 |
| A6 | 1.848,92 | 1.920,78 | 1.993,64 | 2.049,30 | 2.106,98 | 2.162,64 | 2.224,38 | 2.278,01 |
| A7 | 1.945,06 | 2.008,82 | 2.092,82 | 2.178,84 | 2.262,83 | 2.347,84 | 2.411,60 | 2.475,35 |
| A8 | 2.062,46 | 2.139,37 | 2.247,65 | 2.356,95 | 2.466,24 | 2.542,14 | 2.619,06 | 2.694,96 |
| A9 | 2.232,47 | 2.308,37 | 2.427,79 | 2.549,23 | 2.668,64 | 2.749,60 | 2.831,58 | 2.911,52 |
| A10 | 2.395,40 | 2.499,64 | 2.650,43 | 2.800,20 | 2.949,98 | 3.054,22 | 3.158,45 | 3.262,69 |
| A11 | 2.749,60 | 2.904,44 | 3.058,26 | 3.213,10 | 3.319,36 | 3.425,62 | 3.531,88 | 3.638,14 |
| A12 | 2.947,96 | 3.131,13 | 3.315,31 | 3.498,48 | 3.626,00 | 3.751,48 | 3.877,98 | 4.006,51 |
| A13 | 3.456,99 | 3.629,03 | 3.800,06 | 3.972,10 | 4.090,50 | 4.209,92 | 4.328,32 | 4.444,70 |
| A14 | 3.555,16 | 3.776,78 | 3.999,42 | 4.221,05 | 4.373,86 | 4.527,69 | 4.680,50 | 4.834,32 |
| A15 | 4.345,53 | 4.545,90 | 4.698,72 | 4.851,53 | 5.004,34 | 5.156,14 | 5.307,94 | 5.458,73 |
| A16 | 4.793,84 | 5.026,60 | 5.202,69 | 5.378,78 | 5.553,86 | 5.730,96 | 5.907,04 | 6.081,11 |
Besoldungserhöhung 2009/2010
Nun sollen auch alle aktiven Beamten und Beamtinnen eine Besoldungserhöhung erhalten. Ebenfalls in den Genuss der Erhöhung kommen alle Versorgungsempfänger/innen des Landes. Die Erhöhung beträgt 2,9 % und soll in zwei Stufen realisiert werden. Die Erhöhung sieht wie folgt aus: rückwirkend ab dem 01.01.2008 werden die Beamten/innen eine Erhöhung in Höhe von 1,5% erhalten. Ab dem 01.08.2008 werden dann alle Beamten/innen in den Besoldungsgruppen A2 und A9 eine weitere Erhöhnung von 1,4% erhalten. In der zweiten Stufe erhalten dann auch alle Anwärter/innen eine Besoldungserhöhung in der gleichen Höhe. Ab dem 01.11.2008 bekommen dann die übrigen Landesbeamten und Landesbeamtinnen, das sind dann der überwiegende Teil der Lehrer, ebenfalls in der zweiten Stufe, eine Erhöhung um 1,4%. Zusätzlich wird neu eingeführt, die so genannte „besondere Eingangsbesoldung“. Dies bedeutet, dass bei allen Landesbeamten/innen die nach dem 31.Dezember 2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge haben, der sich aus der Besoldungsgruppe A12 und höher ergibt, das für die Dauer von drei Jahren nach Begründung dieses Anspruchs die Grundgehälter und Amtszulagen um 4% abgesenkt werden. Diese Regelung gilt ebenfalls für Beamte, welche nach der Besoldungsgruppe W1, bezahlt werden. Aktuelle und ausführliche Informationen über Besoldung 2009 finden Sie unter Besoldung 2009 - 2010
Peter Heesen, Chef des Deutschen Beamtenbundes "Mit der neuen Besoldung ist ein wichtiger Schritt getan. Jetzt dürfen sich die Betroffenen, die in den vergangenen Jahren stets zurückgesteckt hatten, mehr Arbeitzeit und weniger Einkommen hinnahmen, wider auf ein deutliches finanzielles Plus freuen"
Zahlungsrhythmus
Der Zahlungsrhythmus lautet wie folgt: die Dienstbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt und der Beamte erhält eine schriftliche Mitteilung, welche aber keinen Verwaltungsakt darstellt. Wird eine Rückforderung fällig, wird diese nach § 12 BBesG geregelt. Sie lautet wie nachfolgend erklärt: findet eine Überzahlung statt, weil sich die Besoldung per Gesetz rückwirkend verschlechtert hat, ist keine Rückzahlung vorgesehen. Ist eine Überzahlung durch einen Rechenfehler verursacht worden, ist der Beamte verpflichtet, den Betrag wieder zurück zu erstatten. Hat der Beamte allerdings das Geld für aus dem üblichen Lebensrahmen fallende Dinge verbraucht, entfällt eine Rückerstattung laut §818 Abs. 3 BGB. Kürzungen oder Streichungen am Kernbestand des Versorgungssystems darf der Gesetzgeber nicht vornehmen. Allerdings ist der Gesetzgeber berechtigt Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sowie das 13. Gehalt zu kürzen oder Streichungen vorzunehmen.
Das Recht auf Versorgung
Das Alimentationsprinzip sieht eine angemessene und dauerhafte Versorgung des Beamten und seiner Familie vor. Sein Lebensunterhalt muss gesichert sein, auch im Falle der Dienstunfähigkeit. Diese Versorgung ist ein Teil der Dienstleistung, welche der Dienstherr im Rahmen seiner Pflichten zu erfüllen hat. Im Beamtenversorgungsgesetz (kurz BeamtVG) ist die Beamtenversorgung geregelt und festgehalten. Einen Anspruch auf Versorgung haben folgende Personen: der Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, die Hinterbliebenen sowie die geschiedene Ehefrau des Beamten. Ein weiterer wichtiger Faktor der Versorgung ist das Ruhegehalt. Einen Anspruch auf Ruhegehalt haben in den Ruhestand getretene Beamte oder solche die versetzt wurden. Die Höchstversorgung des Ruhegehaltes soll im Normalfall bei normaler Laufbahn mit Erreichen des 65. Lebensjahres erreicht werden. Die Versorgung berechnet sich wie folgt: bis zur Vollendung der zehnjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 35 v.H., in Zukunft soll sich dies steigern auf 71,75 v.H. Damit das Ruhegehalt gewährt wird, muss der Beamte eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet haben. Ein Beamter auf Lebenszeit, welcher vor Ableistung der 5jährigen Dienstzeit auf Grund von Dienstunfähigkeit oder mit Erreichen der Altersgrenze entlassen wird, hat einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der bis zur Höhe des Ruhegehaltes gezahlt werden kann. Des Weiteren gibt es die so genannte Hinterbliebenenversorgung. Dazu zählen beispielsweise die Witwenrente in Höhe von 60 v.H., das Sterbegeld, die Bezüge für den Sterbemonat, die Witwenabfindung im Falle einer erneuten Heirat, das Waisengeld für Vollwaisen in Höhe von 20 v.H. und für Halbwaisen in Höhe von 12 v.H. Weiterhin gehören zur Hinterbliebenenversorgung die Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Beamten sowie das Witwergeld. Kommt es vor, dass ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt wird, erhält er und seine Hinterbliebenen die Unfallfürsorgeleistungen.
Die sonstigen Zulagen
Zu den sonstigen Zulagen zählen unter anderem die Reisekosten. Der Dienstherr ist verpflichtet den Beamten angemessen für entstandene Kosten während einer Reise, zu entschädigen. Diese Zulagen werden geregelt durch das Bundesreisekostengesetz, kurz BRKG. Als Dienstreise gelten Reisen, die zur Erledigung eines Dienstgeschäftes zählen, welche außerhalb des Wohnortes stattfinden. Diese Dienstreise muss von der zuständigen Behörde genehmigt worden sein oder schriftlich angeordnet werden. Für die Dienstreise erhält der Beamte die Kosten für Fahrtkosten sowie Tages- und Übernachtungsgelder erstattet. Das Tagegeld bezeichnet die Mehrausgaben für die Verpflegung die dem Beamten während einer Dienstreise entstehen. Das Übernachtungsgeld kommt für die Kosten der Unterkunft auf, aber ohne Frühstück. Der Beamte hat bei den entstehenden Kosten stets den Faktor der Sparsamkeit zu beachten.
Die Umzugskosten und das Trennungsgeld
Muss der Beamte auf Grund einer dienstlichen Versetzung den Wohnort wechseln, dann hat er einen Anspruch auf das Umzugsgeld. Dies muss im Vorfeld schriftlich zugesichert werden und soll die Kosten für den notwendigen Mehraufwand decken. Die einzelnen Bestimmungen des Umzugsgeldes sind im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geregelt. In einzelnen Fällen hat der Beamten einen Anspruch auf so genanntes Trennungsgeld. Dies wird gewährt, wenn der Beamte versetzt wird oder seine Beschäftigungsbehörde verlegt wird. Das Trennungsgeld soll die Ausgaben auffangen, welche entstehen, wenn zwei getrennte Haushaltsführungen entstehen und diese höheren Kosten verursachen.
Die Beihilfen
Für die Gewährung von Beihilfen gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, wohin gegen die Reise- und Umzugskostenvergütungen per Gesetz geregelt sind. Diese Beihilfen werden für Krankheits,- Geburts,- und Todesfälle genehmigt. Das BVerwG hat diese Form der Zahlungen gerügt, es verlangt, dass in Zukunft die Beihilfen ebenfalls per Gesetz einheitlich festgehalten werden. Als Rechtsgrundlage der allgemeinen Beihilfen dient die Fürsorgepflicht. Von der allgemeinen Krankenversicherungspflicht ist der Beamte nicht betroffen, er ist davon befreit, laut § 6 SGB V. Berechtigt zum Empfang der Beihilfen sind Beamte und deren Witwen und Waisen, in dem Zeitraum, in denen ihnen laufende Bezüge zustehen. Beihilfen ergänzen lediglich die Bezüge und sollen außerdienstliche Belastungen mindern und auffangen. Da es hier keine gesetzliche Regelung gibt, hat der Dienstherr einen großen Spielraum zur Bewilligung der Beihilfen. Das jetzige System der Beihilfen gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums, welches sich nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet hat.